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Obligationenrecht (OR)

Art. 647 OR vom 2021

Art. 647 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 647

346

Der Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.

346 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 647 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130059Marke / UWGHandelsregister; Beklagten; Marke; Firma; Kantons; MSchG; Recht; Marken; Handelsregisteramt; Gericht; Zeichen; Partei; Firmenbezeichnung; Verfügung; Frist; Willenserklärung; Dienstleistungen; Zusammenhang; Markenrecht; Schweiz; Klage; Vollstreckung; Verkehr; Geschäftlichen; Entscheid; Gebrauch; Eintragen; Rechtsbegehren; Parteien

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 293 (5A_143/2013)Art. 46 Abs. 2 und Art. 53 SchKG; Art. 647 und 932 Abs. 2 OR; Betreibungsort bei Sitzverlegung. Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) wird die Sitzverlegung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Betreibungsamt am Werktag nach der Publikation im SHAB wirksam (E. 3). Betreibung; Handelsregister; Beschwerde; Recht; Konkurs; SchKG; Konkursandrohung; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Sitzverlegung; Publikation; Eintragung; Urteil; Wirksam; Betreibungsort; Rechtsprechung; Aufsichtsbehörde; Tagebuch; Werktag; Kantons; Sitzes; HRegV; Verlegung; örtlich; Aufhebung; Lehre; Schuldbetreibung; Commentaire
116 III 1Art. 46 Abs. 2 SchKG; Betreibungsort bei Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft. Bei einer Aktiengesellschaft wird die Sitzverlegung im Hinblick auf Art. 647 Abs. 3 OR unmittelbar mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Gesellschaft ist daher von diesem Tag an am Ort des neuen Sitzes zu betreiben. Auf die Publikation der Sitzverlegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt kommt es dabei - entgegen der sonst geltenden Regel - nicht an. Betreibung; Basel; Betreibungs; Handelsregister; Basel-Stadt; Eintragung; Rekurs; Schweizerischen; Handelsamtsblatt; Betreibungsamt; SchKG; Aufsichtsbehörde; Aktiengesellschaft; Sitzes; Publikation; Zahlungsbefehl; Schuldner; Firma; Beschwerde; Sitzverlegung; Betreibungen; Verlegung; Schuldnerin; Rekursgegnerin; Gelöscht; Engineering; Gelterkinden; Gelte; Pfandverwertung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Franz SchenkerBasler Kommentar, Obligationenrecht II2012
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