1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.
2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.
2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210211 | Unterlassung und Forderung | Recht; Nutzungs; Partei; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Tumsanteil; Miteigentums; Miteigentumsanteil; Grundbuch; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagten; Aussenfläche; Mietvertrag; Grundstücks; Klage; Werkstatt; Werbesäule; Sonderrecht; Zugewiesen; Orange; Grenzzaun; Flächen; Gebäude; Unterbaurecht |
ZH | LC190001 | Ehescheidung | Parte; Partei; Parteien; Liegenschaft; Beklagten; Klägers; Vorsorge; Unterhalt; Berufung; Güterrechtliche; Scheidung; Vereinba; Betrag; Vereinbarung; Güterrechtlichen; Bezahlen; Verpflichten; Urteil; Stehende; Eheliche; Vorsorgeausgleich; Hypothek; Rechtskraft; Eintritt; Ehelichen; Anspruch; Scheidungsurteil; Hälftig; Ordentliche |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2011/163 | Urteil Sozialhilferecht, Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 SHG (sGS 381.1) sowie Art. 30c BVG (SR 831.40) und Art. 646 ff. ZGB (SR 210).Mittel aus der beruflichen Vorsorge dienen zwingend dem Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf der versicherten Person und können nicht für die Darlehensgewährung an Verwandte verwendet werden. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe kann nicht durch privatrechtliche Abmachungen auf den Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstückes verzichtet werden. Der Gewinnanteil ist sozialhilferechtlich als neues Vermögen anzurechnen (Verwaltungsgericht. B 2011/163). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gewinn; Sozialhilfe; Verkauf; Recht; Liegenschaft; Grundstück; Miteigentümer; Grundstücke; Subsidiarität; Leistungen; Miteigentum; Miteigentümerin; Strasse; Gewinnanteil; W-Strasse; Verkaufs; Miteigentumsanteil; Ehefrau; Darlehen; Gewinnbeteiligung; Vorsorge; Betrag; Gemeinde; Richtlinien; Verwaltung; Verwaltungs; Miteigentumsanteile; Aufgr |
SG | I/1-2010/68 | EntscheidEigentumswechsel durch Erbgang dar (Verwaltungsrekurskommission, | Grundstück; Grundstücke; Miteigentum; Erben; Miteigentumsanteil; Rekurrent; Grundstückgewinn; Vorinstanz; Erbengemeinschaft; Grundstücken; Erbteilung; Rekurrenten; Rekurs; Grundstückgewinns; Entscheid; Veräusserung; Grundstückgewinnsteuer; I-B; Miteigentumsanteile; Hälftige; Erbgang; Schwester; Regel; Gesamteigentum; Erbschaft; Miteigentumsanteils; Eigentum; G-I; Strasse; Einsprache |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 306 | Art. 973 Abs. 1 ZGB; öffentlicher Glaube des Grundbuchs; Grenzen. Der Eintrag eines nicht eintragungsfähigen Rechts geniesst den Schutz des öffentlichen Glaubens nicht (E. 3.1). Eintragungsfähig ist eine Grunddienstbarkeit, die einen Stockwerkeigentumsanteil zu Gunsten eines anderen belastet (E. 3.2), selbst wenn der belastete Stockwerkeigentumsanteil in unselbstständiges Miteigentum aufgeteilt ist (E. 3.3). | Stockwerke; Miteigentum; Grundbuch; Stockwerkeinheit; Autoeinstellhalle; Miteigentums; Grundstück; Eintrag; Eigentümer; Miteigentumsanteil; Eigentum; Unselbstständige; Eintragung; Anmerkung; Einstellplatz; Rechtlich; Autoeinstellhalle; Miteigentumsanteile; Grunddienstbarkeit; Glaube; Anmerkungsgrundstück; Beklagten; Miteigentümer; Benutzung; Grundbuchs; Subjektiv-dingliche; Stockwerkeinheiten; Benutzungsrecht; Belastung; Unselbstständiges |
130 III 13 | Art. 646 Abs. 3 ZGB, Art. 32 GBV; unselbstständiges Miteigentum, Teilung des Hauptgrundstückes. Ist eine Parzelle im Grundbuch als unselbstständiges Miteigentum von mehreren Hauptgrundstücken eingetragen, können die Beziehungen zwischen diesen Liegenschaften ohne Zustimmung sämtlicher Miteigentümer nicht geändert werden. Eine solche Änderung liegt nicht nur vor, wenn ein Miteigentumsanteil von einem Hauptgrundstück losgelöst wird, insbesondere um auf einen Dritten übertragen oder an ein anderes Grundstück gebunden zu werden, sondern auch wenn ein Hauptgrundstück geteilt wird und der daran gebundene unselbstständige Miteigentumsanteil vollständig auf eine der aus der Teilung hervorgegangenen Parzellen übertragen wird (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.2). | Celle; été; Parcelle; Propriété; Copropriété; Dépendant; Immeuble; Dépendante; Propriétaire; être; Copropriétaire; Cit; Liée; Fonds; Accord; Parcelles; Quart; Copropriétaires; Autre; Principal; Division; Immeubles; était; STEINAUER; Report; Comme; Entre; Droit; L'accord; Consid |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-56/2014 | Direktzahlungen und Ökobeiträge | Beschwerde; Beschwerdeführer; Betrieb; Betriebe; C; Landwirtschaft; Vorinstanz; Wirtschaftliche; Verfahren; Verfügung; Landwirtschaftliche; Wirtschaftlichen; Recht; Bewirtschafter; Anerkennung; Miteigentum; Direktzahlungen; Entscheid; Liegenschaft; Landwirtschaftlichen; Verfahrens; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; Luzern; Angefochtene; Fassung; Selbständig; Betrieben; Selbständige |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2016.389 | Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Beschlag; Beschlagnahme; Konto; Grundbuch; Vermögenswerte; Einziehung; Liegenschaft; Grundbuchsperre; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Entscheid; Ersatzforderung; Beschwerdeführers; Verfahren; Angeordnete; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Urteil; Verfügung; Bundesgerichts;Kontos; Gericht; Verfügungen; Vorliegenden; Verfahrens |
Autor | Kommentar | Jahr |
Brunner, Wichtermann | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch | 2015 |
C. Brunner, J. Wichtermann | Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II | 2011 |