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Code civil suisse (CC)

Art. 645 CC de 2023

Art. 645 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 645

Les effets mobiliers qui ne sont affectés que temporairement à l’usage du possesseur de la chose principale ou ne sont destinés qu’à être con­sommés par lui, ceux qui sont étrangers à la nature particu­lière de la chose et ceux qui ne sont rattachés à celle-ci que pour être gardés ou déposés à fin de vente ou de bail, ne peuvent avoir la qualité d’acces­soires.

C. Propriété de plusieurs sur une chose >I. Copropriété >1. Rapports entre les copropriétaires >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 228Grundpfandrecht, Erstreckung auf die Zugehör (Art. 805, 644 /5 ZGB). Nur solche Sachen können als Zugehör gelten, die für die Bewirtschaftung oder Benützung oder Verwahrung der Hauptsache oder für die auf ihr selbst sich abspielende gewerbliche oder industrielle Tätigkeit nötig oder dienlich sind. Wenn ein Bauunternehmer auf seinem Grundstück, wo sich sein Bureau befindet, Baugerätschaften und -materialien aufbewahrt, die anderswo für Bauarbeiten verwendet werden, so sind diese Sachen nicht Zugehör seines Grundstückes. Zugehör; Grundstück; Liegenschaft; Sachen; Gemeinschuldner; Diene; Dienen; Gemeinschuldners; Verwendet; Pfand; Hauptsache; Urteil; Vorinstanz; Streitige; Konkurs; Betrieb; Verpfändung; Streitigen; Bureau; Grundbuch; Gewerbliche; Bauma; Kredit; Recht; Betrieben; Gelten; Grundpfandrecht; Verwahrung; Gewerbe; Gehende
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