2. Esclusioni
Non possono mai reputarsi accessori quelle cose mobili che servono solo all’uso temporaneo od al consumo del possessore della cosa principale, o che sono estranee alla naturale destinazione di questa, nonché quelle che furono connesse alla cosa principale solo a scopo di custodia, di vendita o di locazione.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
80 II 228 | Grundpfandrecht, Erstreckung auf die Zugehör (Art. 805, 644 /5 ZGB). Nur solche Sachen können als Zugehör gelten, die für die Bewirtschaftung oder Benützung oder Verwahrung der Hauptsache oder für die auf ihr selbst sich abspielende gewerbliche oder industrielle Tätigkeit nötig oder dienlich sind. Wenn ein Bauunternehmer auf seinem Grundstück, wo sich sein Bureau befindet, Baugerätschaften und -materialien aufbewahrt, die anderswo für Bauarbeiten verwendet werden, so sind diese Sachen nicht Zugehör seines Grundstückes. | Zugehör; Grundstück; Liegenschaft; Sachen; Gemeinschuldner; Diene; Dienen; Gemeinschuldners; Verwendet; Pfand; Hauptsache; Urteil; Vorinstanz; Streitige; Konkurs; Betrieb; Verpfändung; Streitigen; Bureau; Grundbuch; Gewerbliche; Bauma; Kredit; Recht; Betrieben; Gelten; Grundpfandrecht; Verwahrung; Gewerbe; Gehende |