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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 645 OR de 2022

Art. 645 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 645

1 Les actes faits au nom de la société avant l’inscription entraînent la responsabilité personnelle et solidaire de leurs auteurs.

2 Toutefois, lorsque des obligations expressément contractées au nom de la future société ont été assumées par elle dans les trois mois à dater de son inscription, les personnes qui les ont contractées en sont li­bérées, et la société demeure seule enga­gée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 645 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160025FeststellungRecht; Kaufrecht; Frist; Partei; Expert; Berufung; Legung; Experte; Parteien; Auslegung; übung; Experten; Vertrag; Aktien; Kaufrechts; Beklagten; Einigung; Vorinstanz; Vertrags; Ausübung; Expertenbestellung; Fristen; Wortlaut; Recht; Tägige; Berufungsverfahren; -tägige; Option; Bestellung
ZHRT120061RechtsöffnungRecht; Schuld; Schwerde; Beschwerde; Rechtsöffnung; Beklagten; Betreibung; Verfahren; Gesellschaft; Provisorische; Beschwerdeverfahren; übernahme; Gläubiger; Handelsregister; Gründung; Parteien; SchKG; Vollmacht; Geschäft; Forderung; Schuldner; Vorinstanz; Schuldübernahme; Schuldanerkennung; Übernahme; Urkunde; Rechnung; Eintrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140073Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Handelsregister; Entscheid; Partei; Verfahren; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Obergerichtspräsident; Hauptsache; Anspruch; Gewährung; Friedensrichteramt; Begehren; Beschwerde; Rechtspersönlichkeit; Männedorf; Betreibung; Kantons; Person; Anträge; Rechtsbeistand; Aktiengesellschaft; Vorliegenden; Zuständig; Gericht
LUV 13 13Art. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 22, 23, 29 BewG; Art. 1 Abs. 1 BewV. Voraussetzungen für den Erlass einer Grundbuch- und Handelsregistersperre als vorsorgliche Massnahmen bejaht. Aufgrund von Unklarheiten betreffend die Liberierung des Aktienkapitals und die tatsächliche Beherrschung der Immobiliengesellschaft können vorliegend eine Beteiligung von Personen im Ausland an Grundstückerwerbsgeschäften und somit eine Bewilligungspflicht nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Verhältnismässigkeit bejaht. Das Feststellungsverfahren ist aber ohne Verzug durch die Bewilligungsbehörde fortzuführen (E. 2). Aufhebung der Sistierung. Aus einem strafrechtlichen Verfahren betreffend Nichteinhaltung einer Lex-Friedrich-Erklärung anlässlich der Neuanmeldung beim Handelsregister sind für das Feststellungsverfahren keine relevanten Ergebnisse zu erwarten, wenn die Formulierung der Erklärung im offensichtlichen Widerspruch zum Gesellschafszweck steht (E. 3).

Stück; Grundstück; Beschwerde; Grundstücke; Person; Bewilligung; Beschwerdeführer; Erwerb; Beschwerdeführerin; Handel; Handels; Personen; Handelsregister; Ausland; Gesellschaft; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Friedrich; Grundstücken; Gründung; Kanton; Lex-Friedrich-Erklärung; Massnahme; Zwischenentscheid; Vorsorglich; Juristische; Regierungsstatthalter; Grundstückerwerb; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 137Persönliche Haftung der für eine nicht existierende Aktiengesellschaft Handelnden (Art. 645 OR). Abgrenzung der Haftung gemäss Art. 645 Abs. 1 OR gegenüber jener des vollmachtlosen Stellvertreters gemäss Art. 38 f. OR (E. 3). Art. 645 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar, wenn keine Gesellschaftsgründung erfolgt, sondern eine bereits existierende Gesellschaft erworben und umfirmiert wird (E. 4). Gesellschaft; Haftung; Vertrag; Handeln; Darlehen; Aktiengesellschaft; Handelnden; Handelsregister; Vertrags; Verpflichtungen; Gegründet; Eintragung; Gründung; Bestehende; Schuldübernahme; Vertragspartner; Obergericht; Person; Beklagten; Zweck; Vollmachtlos; Urteil; Firma; Stellvertretung; Vollmachtlose; Existiere
123 III 24Art. 645 OR; Haftung für vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in deren Namen eingegangene Verpflichtungen bei formbedürftigen Verträgen. Aus einem für die zukünftige Gesellschaft abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag haften die für sie Handelnden nur, wenn die für sie persönlich vorgeschriebene Vertragsform erfüllt ist. Handeln; Handelnde; Handelnden; Recht; Gesellschaft; Bürgschaft; Haftung; Schweizer; Verpflichtung; Person; Künftige; Aktienrecht; Verpflichtet; Personen; Schweizerisches; FORSTMOSER; Aktiengesellschaft; Zürcher; Berner; Vollmacht; Obligationenrecht; Gründende; Natürliche; Privatrecht; Urteil; Roland

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7149/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Recht; Bundes; Beweis; Partei; Anschluss; Arbeitnehmer; Auffangeinrichtung; Verfügung; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Arbeitgeber; Hinweise; Akten; Verhält; Urteil; Hinweisen; Beschwerdeführers; Zwangsanschluss; Vorsorge; BVGer; Beilage; Sachverhalt; Entscheid; Parteien; Versicherung
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