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Obligationenrecht (OR)

Art. 644 OR vom 2023

Art. 644 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 644

1 Aktien, die vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt.342

2 Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch ver­ur­sachten Schaden haftbar.

342 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

III. Vor der Ein­tra­gung ein­ge­gangene Ver­pflichtungen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2012.14Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).Beschwerde; Recht; Vermögenswerte; Rechtshilfe; Vermögenswerten; Einziehung; Beschwerdeführer; Urteil; Akten; Herausgabe; Staatsanwaltschaft; Beschwerdekammer; Basel-Stadt; Bundesstrafgericht; Zusammenhang; Entscheid; Penal; Italien; Italienische; Verfahren; Gericht; Akten; Konten; Bundesstrafgerichts; Beschlagnahmt; Penale; Taten; Wucher; Justiz; Codice
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