1 Die vor der Eintragung der Gesellschaft ausgegebenen Aktien sind nichtig; dagegen werden die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen dadurch nicht berührt.
2 Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verursachten Schaden haftbar.
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RP.2012.14 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). | Beschwerde; Recht; Vermögenswerte; Rechtshilfe; Vermögenswerten; Einziehung; Beschwerdeführer; Urteil; Akten; Herausgabe; Staatsanwaltschaft; Beschwerdekammer; Basel-Stadt; Bundesstrafgericht; Zusammenhang; Entscheid; Penal; Italien; Italienische; Verfahren; Gericht; Akten; Konten; Bundesstrafgerichts; Beschlagnahmt; Penale; Taten; Wucher; Justiz; Codice |