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Obligationenrecht (OR)

Art. 644 OR vom 2022

Art. 644 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 644

1 Die vor der Eintragung der Gesellschaft ausgegebenen Aktien sind nichtig; dagegen werden die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen dadurch nicht berührt.

2 Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch ver­ur­sachten Schaden haftbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2012.14Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).Beschwerde; Recht; Vermögenswerte; Rechtshilfe; Vermögenswerten; Einziehung; Beschwerdeführer; Urteil; Akten; Herausgabe; Staatsanwaltschaft; Beschwerdekammer; Basel-Stadt; Bundesstrafgericht; Zusammenhang; Entscheid; Penal; Italien; Italienische; Verfahren; Gericht; Akten; Konten; Bundesstrafgerichts; Beschlagnahmt; Penale; Taten; Wucher; Justiz; Codice
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