1 Aktien, die vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ausgegeben werden, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt.344
2 Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verursachten Schaden haftbar.
344 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
III. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen>BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RP.2012.14 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). | Beschwerde; Recht; Vermögenswerte; Rechtshilfe; Vermögenswerten; Einziehung; Beschwerdeführer; Urteil; Akten; Herausgabe; Staatsanwaltschaft; Beschwerdekammer; Basel-Stadt; Bundesstrafgericht; Zusammenhang; Entscheid; Penal; Italien; Italienische; Verfahren; Gericht; Akten; Konten; Bundesstrafgerichts; Beschlagnahmt; Penale; Taten; Wucher; Justiz; Codice |