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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 643 OR de 2022

Art. 643 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 643

1 La société n’acquiert la personnalité que par son inscription sur le registre du commerce.

2 La personnalité est acquise de par l’inscription, même si les condi­tions de celle-ci n’étaient pas remplies.

3 Toutefois, lorsque les intérêts de créanciers ou d’actionnaires sont gravement me­nacés ou compromis par le fait que des dispositions légales ou statutaires ont été violées lors de la fondation, le tribunal peut, à la requête d’un de ces créanciers ou ac­tionnaires, prononcer la disso­lution de la société. ...326

4 L’action s’éteint si elle n’est pas introduite au plus tard trois mois dès la publication dans la Feuille officielle suisse du commerce.

326 Phrase abrogée par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet audepuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 643 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200118Forderungüber; Vertrag; Partei; Klagten; Beklagten; Liegenschaft; Recht; Vertrags; Vermögensübertragung; Parteien; Vertretung; Klage; Tenvertrag; Architektenvertrag; Zahlung; Duplik; Forderung; Zuzüglich; übertragen; Übertragung; Zahlungen; Noven; Auftrag; Inventar; übertragungsvertrag; Tatsache; Aktivlegitimation; Vermögensübertragungsvertrag; Parteientschädigung; Stellung
ZHRT150056Rechtsöffnung Gesuch; Recht; Gesuchsgegner; Beschwerde; Vorinstanz; Forderung; Zession; Liechtensteinische; Entscheid; Rechtsöffnung; Verlust; Handelsregister; Parteien; Wiedereintragung; Verlustschein; Unrichtig; Aufschiebende; Betreibung; Antrag; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Urteil; Bundesgericht; Liechtensteinischen; Gericht; Sachverhaltsfeststellung; Aktiengesellschaft; Nachfolgend:; Abtretung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140073Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Handelsregister; Entscheid; Partei; Verfahren; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Obergerichtspräsident; Hauptsache; Anspruch; Gewährung; Friedensrichteramt; Begehren; Beschwerde; Rechtspersönlichkeit; Männedorf; Betreibung; Kantons; Person; Anträge; Rechtsbeistand; Aktiengesellschaft; Vorliegenden; Zuständig; Gericht
GRU 2021 70Wirtschaftsunterstützungsmassnahmen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 401Auflösung einer juristischen Person mit widerrechtlichem Zweck (Art. 57 Abs. 3 ZGB). 1. Der Zweck der Gesellschaft bestimmt sich nicht ausschliesslich nach der statutarischen Zweckumschreibung, sondern auch nach den tatsächlich verfolgten Zielen. Dient die Gesellschaft in Wirklichkeit einzig der Umgehung der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, so bedient sie sich nicht nur unzulässiger Mittel beim Verfolgen ihrer Zwecke. Vielmehr ist der Zweck der Gesellschaft selber widerrechtlich im Sinne von Art. 57 Abs. 3 ZGB (E. 1). 2. Art. 57 Abs. 3 ZGB ist auch auf Aktiengesellschaften anwendbar (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). 3. Eine vor Inkrafttreten des BewG am 1. Januar 1985 eingeleitete Klage auf Auflösung einer juristischen Person mit Anfall ihres Vermögens an das Gemeinwesen, die sich direkt auf das allgemeine Zivilrecht stützt, verjährt so lange nicht, als der rechtswidrige Zustand andauert (E. 3). Zweck; Rechtlich; Person; Recht; Widerrechtlich; Gesellschaft; Widerrechtliche; Klage; Personen; Juristisch; Grundstück; Juristische; Ausland; Aktiengesellschaft; Auflösung; Sondergesetzgebung; Grundstücke; Erwerb; Juristischen; Vermögens; Widerrechtlichen; Grundstücken; Beklagten; Schweiz; Liquidation; Provizel; Aktionär; Auffassung; Kanton; Zwecke
112 II 1Auflösung einer juristischen Person mit widerrechtlichem Zweck (Art. 57 Abs. 1 und 3 ZGB). 1. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer juristischen Person ist persönlichkeitsrechtlicher Natur (E. 2). 2. Bei der Aufhebung einer Aktiengesellschaft mit widerrechtlichem Zweck ist Art. 57 ZGB anwendbar, gleichgültig, ob der Zweck von allem Anfang an widerrechtlich war oder es erst im Verlaufe der Zeit geworden ist (E. 4). 3. Für die zuständige Behörde besteht eine Pflicht, die Aufhebungsklage einzuleiten (E. 5). 4. Art. 20 Abs. 3 BewB schliess die Anwendung von Art. 66 OR nur bei der Rückabwicklung einzelner, gemäss BewB nichtiger Rechtsgeschäfte aus (E. 7). Person; Recht; Rechtlich; Zweck; Juristische; Personen; Aktien; Aufhebung; Maier; Giswil; Juristischen; Widerrechtlich; Klage; Vermögens; Liquidation; Aktiengesellschaft; Kanton; Gemeinwesen; Bundesgericht; Schweiz; Beklagten; Gemeinde; Urteil; Gesellschaft; Behörde; Wohnbau; Erwerb; Unsittlich; Rechtswidrige; Feststellung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3286/2015MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Steuer; Leistung; Vorsteuer; Vorinstanz; MWSTG; Leistungen; Urteil; AMWSTG; Rechnung; Person; Vorsteuerabzug; Recht; Entgelt; Leistung; BVGer; Fahrzeug; Einzelunternehmen; Fahrzeuge; Sions; Handbüro; Mehrwertsteuer; Einzelfirma; Revisions; Erbracht; Treuhandbüro
BVGE 2013/38SchifffahrtVerfügung; Holding; Recht; Beschwerde; Nichtig; Nichtigkeit; Löschung; Schweiz; Handelsregister; Urteil; Prüfung; Schweizer; Gelöscht; Mangel; Prüfungsstelle; Nichtig; Vorinstanz; Basel; Entscheid; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Kantons; Rechtspersönlichkeit; Beschwerdeführerin; Decisione; Existierende; Vorliegenden
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