E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 641 OR de 2022

Art. 641 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 641

323

323 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), avec effet au 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 V 270Art. 31 Abs. 3 lit. c, Art. 95 Abs. 1 und 4 AVIG: Rückforderung der dem mitarbeitenden Verwaltungsratsmitglied einer AG zu Unrecht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung; Verwirkung. - Zurückkommen auf die rechtskräftige Leistungszusprechung im Rahmen der Wiedererwägung. - Die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Arbeitslosenkasse zumutbarerweise Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte. Aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters, aus welchem die Verwaltungsratsstellung ersichtlich ist, muss sich die Arbeitslosenkasse die den Entschädigungsanspruch ausschliessende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Verwaltungsrat von Anfang an entgegenhalten lassen. Eines zweiten Anlasses für den Beginn der Frist im Sinne von BGE 110 V 306 f. Erw. 2b bedarf es nicht.
Verwaltung; Arbeit; Kurzarbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Rückforderung; Verwaltungsrat; Leistung; Recht; Zumutbare; Handelsregister; Verwirkungsfrist; Entschädigung; Arbeitslosenkasse; Verfügung; Rechtsprechung; Voraussetzung; Rechtskräftig; Arbeitnehmer; Verwaltungsratsstellung; Hinweis; Wiedererwägung; Anspruch; Personen; Einjährige; Rechtskräftige; Relative; Entschädigungsanspruch; Rückerstattung
121 III 368Art. 718a Abs. 2 und Art. 641 Ziff. 8 OR. Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister. Art. 5 HRegV und Art. 103 lit. b OG. Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (E. 1). Art. 940 OR und Art. 21 HRegV. Umfang der Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers und Kognition des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht (E. 2). Statutarische Klauseln, die eine Kombination von Kollektivunterschriften vorsehen, müssen im Handelsregister eingetragen werden (Art. 718a Abs. 2 OR). Ihr Eintrag wird durch den klaren Wortlaut von Art. 614 Ziff. 8 OR vorgeschrieben (E. 3 und 4). Comme; Registre; Commerce; Inscription; Représentation; Droit; été; L'inscription; Société; Signature; Pouvoir; être; Limitation; Décision; Signatures; Elles; Préposé; Combinaison; Autre; Personne; Fédéral; Celle; Admis; Public; Tiers; Recours; Disposition; Intérêt; Surveillance

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-434/2015ArbeitsvermittlungArbeit; Zweigniederlassung; Verleih; Person; Beschwerde; Arbeitnehmer; Personal; Personalverleih; Recht; Vertrag; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Arbeitgeber; Betrieb; Bewilligung; Verleiher; Einsatz; Arbeitsvermittlung; Einsatzbetrieb; Vorinstanz; Recht; Hauptsitz; Verträge; Arbeitsvertrag; Niederlassungen; Zweigniederlassungen; Abgeschlossen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz