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Obligationenrecht (OR)

Art. 641 OR vom 2022

Art. 641 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 641

321

321 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 V 270Art. 31 Abs. 3 lit. c, Art. 95 Abs. 1 und 4 AVIG: Rückforderung der dem mitarbeitenden Verwaltungsratsmitglied einer AG zu Unrecht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung; Verwirkung. - Zurückkommen auf die rechtskräftige Leistungszusprechung im Rahmen der Wiedererwägung. - Die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Arbeitslosenkasse zumutbarerweise Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte. Aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters, aus welchem die Verwaltungsratsstellung ersichtlich ist, muss sich die Arbeitslosenkasse die den Entschädigungsanspruch ausschliessende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Verwaltungsrat von Anfang an entgegenhalten lassen. Eines zweiten Anlasses für den Beginn der Frist im Sinne von BGE 110 V 306 f. Erw. 2b bedarf es nicht.
Verwaltung; Arbeit; Kurzarbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Rückforderung; Verwaltungsrat; Leistung; Recht; Zumutbare; Handelsregister; Verwirkungsfrist; Entschädigung; Arbeitslosenkasse; Verfügung; Rechtsprechung; Voraussetzung; Rechtskräftig; Arbeitnehmer; Verwaltungsratsstellung; Hinweis; Wiedererwägung; Anspruch; Personen; Einjährige; Rechtskräftige; Relative; Entschädigungsanspruch; Rückerstattung
121 III 368Art. 718a Abs. 2 und Art. 641 Ziff. 8 OR. Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister. Art. 5 HRegV und Art. 103 lit. b OG. Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (E. 1). Art. 940 OR und Art. 21 HRegV. Umfang der Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers und Kognition des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht (E. 2). Statutarische Klauseln, die eine Kombination von Kollektivunterschriften vorsehen, müssen im Handelsregister eingetragen werden (Art. 718a Abs. 2 OR). Ihr Eintrag wird durch den klaren Wortlaut von Art. 614 Ziff. 8 OR vorgeschrieben (E. 3 und 4). Comme; Registre; Commerce; Inscription; Représentation; Droit; été; L'inscription; Société; Signature; Pouvoir; être; Limitation; Décision; Signatures; Elles; Préposé; Combinaison; Autre; Personne; Fédéral; Celle; Admis; Public; Tiers; Recours; Disposition; Intérêt; Surveillance

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-434/2015ArbeitsvermittlungArbeit; Zweigniederlassung; Verleih; Person; Beschwerde; Arbeitnehmer; Personal; Personalverleih; Recht; Vertrag; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Arbeitgeber; Betrieb; Bewilligung; Verleiher; Einsatz; Arbeitsvermittlung; Einsatzbetrieb; Vorinstanz; Recht; Hauptsitz; Verträge; Arbeitsvertrag; Niederlassungen; Zweigniederlassungen; Abgeschlossen
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