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SchKG ()

Art. 64 SchKG () drucken

Art. 64

1 Las actas da scussiun vegnan consegnadas al debitur en sia abitaziun u al lieu, nua ch’el pratitgescha per regla sia professiun. Sch’el è absent, pon las actas da scussiun vegnir consegnadas ad ina persuna creschida che viva en la medema chasada u ad in emploià.

2 Sche naginas da questas persunas menziunadas pon vegnir chattadas, ston las actas da scussiun vegnir surdadas ad in funcziunari communal u da polizia per mauns dal debitur.

B. A persunas giuridicas, societads ed iertas betg repartidas >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 64 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220054Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung
ZHPS190015Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist / BetreibungSchuldner; Betreibung; Beschwerde; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Vorinstanz; Frist; SchKG; Betreibungsamt; Rechtsvorschlags; Schuldners; Aufsichtsbehörde; Erhoben; Wiederherstellung; Verfügung; Betreibungsurkunde; Zustellung; Entscheid; Gläubiger; Gesuch; Rechtsvorschlagsfrist; Mutter; Zugestellt; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Konkurs; Rechtzeitig; Brasilien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2003 1111 Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82und Art. 271 Abs. 1 SchKG.Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörungdes Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt aufdas LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung.Gemäss... SchKG; Ckung; Streckung; Arrest; LugÜ; Urteil; Treibung; Streckbar; Vollstreckung; IVm; Rechtsöffnung; Vollstreckung; Rechtsöffnungs; Cherung; Sicherung; Entscheid; Entscheid; Zwangsvollstreckung; Streckbarerklärung; Betreibung; Verfahren; Schuldner; Urteils; Vollstreckbarerklärung; Forderung; Restbefehl; Arrestbefehl; Massnahme; Kräftig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 112 (5A_421/2007)Art. 64 und 65 SchKG; Zustellung von Betreibungsurkunden. Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SchKG als Vertreter genannten Personen unmittelbar auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder Gesellschaft zugestellt werden (E. 3.1). Wenn der betreffende Vertreter nicht persönlich angetroffen wird, ist für die Ersatzzustellung Art. 64 SchKG anzuwenden (E. 3.2). Beschwerde; SchKG; Person; Betreibung; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführerin; Zustellung; Vertreter; Juristische; Kantonale; Konkursandrohung; Geschäftslokal; Recht; Gesellschaft; Zahlungsbefehl; Ersatzzustellung; Angetroffen; Zugestellt; Ausserhalb; Juristischen; Verwaltung; Geschäftslokals; Hinweis; Betreibungsurkunden; Bundesgericht; Personen; Ehefrau; Aktiengesellschaft; Rechtsprechung; Betriebenen
125 V 317Art. 50 Abs. 3 UVG; Art. 213 Abs. 2 SchKG: Verrechnung von Forderungen auf Grund des UVG mit fälligen Leistungen. Die Verrechenbarkeit von ausstehenden Prämienforderungen des Unfallversicherers gegenüber dem ehemaligen Inhaber einer Einzelfirma mit dessen nach Konkurseröffnung entstandenem Anspruch auf Taggeldleistungen ist im Hinblick auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit zwar zu bejahen; die Verrechnung ist jedoch unzulässig, weil im Bereich von Art. 50 Abs. 3 UVG das in Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierte Verrechnungsverbot zur Anwendung gelangt. Verrechnung; SchKG; Konkurs; Forderung; Sozialversicherung; Forderung; Bereich; Prämien; Recht; Gläubiger; Unfallversicherung; Beschwerdeführer; Prämienforderung; Verrechnungsverbot; Versicherungsgericht; Renten; Ausstehende; Leistung; Konkurseröffnung; Beitragsforderung; Gültig; Regelung; Sozialversicherungsrecht; Verfahren; Über; MAURER; Schuldner; Fassung; Leistungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Paul AngstBasler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs2010
BOESCH Kommentar SchKG Gebührenverordnung2008
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