Art. 64 LEF dal 2020
Art. 64
A. Alle persone fisiche
1 Gli atti esecutivi si notificano al debitore nella sua abitazione o nel luogo in cui suole esercitare la sua professione. Quando non vi si trovi, la notificazione può essere fatta a persona adulta della sua famiglia o ad uno de’ suoi impiegati.
2 Ove non si trovi alcuna delle nominate persone, l’atto esecutivo viene consegnato ad un funzionario comunale o di polizia, perché lo rimetta al debitore.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 III 112 (5A_421/2007) | Art. 64 und 65 SchKG; Zustellung von Betreibungsurkunden. Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SchKG als Vertreter genannten Personen unmittelbar auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder Gesellschaft zugestellt werden (E. 3.1). Wenn der betreffende Vertreter nicht persönlich angetroffen wird, ist für die Ersatzzustellung Art. 64 SchKG anzuwenden (E. 3.2). | Beschwerde; SchKG; Person; Betreibung; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführerin; Zustellung; Vertreter; Juristische; Kantonale; Konkursandrohung; Geschäftslokal; Recht; Gesellschaft; Zahlungsbefehl; Ersatzzustellung; Angetroffen; Zugestellt; Ausserhalb; Juristischen; Verwaltung; Geschäftslokals; Hinweis; Betreibungsurkunden; Bundesgericht; Personen; Ehefrau; Aktiengesellschaft; Rechtsprechung; Betriebenen |
125 V 317 | Art. 50 Abs. 3 UVG; Art. 213 Abs. 2 SchKG: Verrechnung von Forderungen auf Grund des UVG mit fälligen Leistungen. Die Verrechenbarkeit von ausstehenden Prämienforderungen des Unfallversicherers gegenüber dem ehemaligen Inhaber einer Einzelfirma mit dessen nach Konkurseröffnung entstandenem Anspruch auf Taggeldleistungen ist im Hinblick auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit zwar zu bejahen; die Verrechnung ist jedoch unzulässig, weil im Bereich von Art. 50 Abs. 3 UVG das in Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierte Verrechnungsverbot zur Anwendung gelangt. | Verrechnung; SchKG; Konkurs; Forderung; Sozialversicherung; Forderung; Bereich; Prämien; Recht; Gläubiger; Unfallversicherung; Beschwerdeführer; Prämienforderung; Verrechnungsverbot; Versicherungsgericht; Renten; Ausstehende; Leistung; Konkurseröffnung; Beitragsforderung; Gültig; Regelung; Sozialversicherungsrecht; Verfahren; Über; MAURER; Schuldner; Fassung; Leistungen |