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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 64 KVG vom 2023

Art. 64 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 64

1 Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen.

2 Diese Kostenbeteiligung besteht aus:

a.
einem festen Jahresbetrag (Franchise); und
b.
10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt).

3 Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen jähr­lichen Höchstbetrag fest.

4 Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetra­ges des Selbstbehaltes. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versiche­rer versichert, so sind für sie zusammen höchstens die Franchise und der Höchst­betrag des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person zu entrichten.

5 Die Versicherten leisten zudem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den Beitrag fest.

6 Der Bundesrat kann:

a.
für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen;
b.
für Dauerbehandlungen sowie für Behandlungen schwerer Krankheiten die Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben;
c.
die Kostenbeteiligung bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 aufheben, wenn sie sich als nicht zweckmässig erweist;
d.205
einzelne Leistungen der medizinischen Prävention von der Franchise aus­nehmen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden.

7 Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben:

a.
Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2;
b.
Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden.206

8 Kostenbeteiligungen dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme dieser Kosten vorzusehen. Von die­sem Verbot ausgenommen ist die Übernahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Bundes oder der Kantone.207

205 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).

206 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 387; BBl 2013 2459 2469).

207 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

208 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2005 (Prämienverbilligung), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 3587; BBl 2004 4327).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 64 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY190009Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Klägers; Benspartnerin; Lebenspartnerin; Unterhalt; Eheliche; Recht; Kinder; Einkommen; Partei; Ziffer; Parteien; Berücksichtigen; Liegenschaft; Ehelichen; Schulden; Phase; Monatlich; Bezug; Scheidung; Betrag; Höhe; Betreuung; Unterhaltsbeiträge; Vorinstanzlich; Wohnkosten; Überschuss
ZHLY170030Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Vorinstanz; Beruf; Berufung; Beklagten; Partei; Parteien; Unterhalt; Klägers; Fahrzeug; Koste; Monatlich; Betrag; Porsche; Scheidungsverfahren; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Höhe; Monatliche; Recht; Berufungsverfahren; Massnahmen; Wiesen; Scheidungsverfahrens; Dispositivziffer; Lebensstandard; Eheliche; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2019/24Entscheid Art. 61 Abs. 1 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 KVG; Art. 166 ZGB. Offene Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungsforderungen. Solidarische Haftung des Versicherten für die Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter. Ungenügende Substantiierung der behaupteten Zahlungen im Rechtsöffnungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2020, KV 2019/24). Beschwerde; Höhe; Zahlung; Prämie; Prämien; Kostenbeteiligung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Betreibung; Kostenbeteiligungen; Zahlungen; KVG-Prämie; Rechnung; Leistungsabrechnung; Verzugszins; XXXXX; Recht; Referenznummer; Einsprache; Zinsen; Arcosana; Monats; XXXXXX; KVG-Prämien; Datum; Familie; Zeitraum; Tochter; Aufgelaufene; Einspracheentscheid
SGEL 2019/36Entscheid Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 4bis Abs. 1 ELG/SG. Art. 3 ff. VKB. Ergänzungsleistungen. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Vergütung der Transportkosten im Zusammenhang mit vergütungsfähigen Krankheits- oder Behinderungskosten. Anspruch auf ein Generalabonnement der SBB. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2019, EL 2019/36). Beschwerde; Therapie; Sauerstoff; Generalabonnement; EL-Durchführungsstelle; EL-Bezüger; Vergütung; Franken; Beschwerdeführer; Verfügung; Einsprache; Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; Leistung; Fahrtkosten; Halbtax; Medizinisch; Generalabonnements; Krankenkasse; Einspracheentscheid; Vergütet; Transportkosten; Beschwerdegegnerin; Lunge; Behandlung; Wäre; Einspracheentscheides; Zusammenhang; Anspruch; Zusatzversicherung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 354 (9C_160/2019)Art. 64a Abs. 5 KVG; Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen; Rückerstattung an die Kantone. Die vollumfängliche Bezahlung rückständiger Forderungen durch die versicherte Person im Sinne von Art. 64a Abs. 5 KVG bezieht sich auf den Gesamtbetrag der in einem Verlustschein oder in einem gleichwertigen Rechtstitel festgestellten Forderung, dies ohne Kürzung um den Anteil von 85 %, der gegebenenfalls gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG vom Kanton übernommen wird (E. 5). LAMal; Assuré; Canton; L'assureur; L'assuré; Biens; Défaut; Paiement; Créance; Montant; Créances; Intégral; Position; Charge; Interprétation; Assurance; Mutuel; Titre; Actes; Consid; Dette; Arriérées; Primes; Coûts; Poursuite; Payé; équivalent; Ainsi; Droit; Hauteur
144 V 380Art. 64a Abs. 6 KVG; Wechsel des Krankenversicherers. Die in Art. 64a Abs. 6 KVG für einen Versichererwechsel vorausgesetzte vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände einer versicherten Person (Prämien, Kostenbeteiligungen) bezieht sich, auch wenn der Kanton gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG einen Anteil von 85 % übernommen hat, auf den Gesamtbetrag der in einem Verlustschein oder in einem gleichwertigen Rechtstitel verurkundeten Forderung (E. 5.2, 6.2 und 6.3). Versicherer; Recht; Prämie; Prämien; Kanton; Verlustschein; Person; Forderung; Urteil; Beschwerde; Versicherung; Zahlung; Krankenversicherer; Bezahlt; Betreibung; Versichererwechsel; Rechtstitel; übernommen; Verurkundeten; Ausstände; Hinweis; Bundesgericht; Entscheid; Betrag; Gleichwertigen; Säumig; Kostenbeteiligung; Versicherers

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3093/2018Befreiung VersicherungspflichtSchweiz; Beschwerde; Versicherung; Beschwerdeführen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Versicherungspflicht; Befreiung; Krankenversicherung; Recht; B-act; Mitgliedstaat; Rente; Frankreich; Formular; Gesuch; Beilage; Person; Wohnsitz; Vorinstanz; Einsprache; Rentner; Personen; Krankenversicherungspflicht; Schweizerischen; Rechtsvorschriften; Akten; Verfahren
C-2283/2013Tarife der LeistungserbringerTarif; Spitäler; Leistung; Vorinstanz; Spital; Preis; Benchmark; Tarifs; Betrieb; Basis; Stadt; Leistungen; Leistungs; Patient; Universitäre; Swiss; SwissDRG; Benchmarking; Tarifstruktur; Beschwerde; Spitälern; Basisfallwert; Kranken; Fälle; Genehmigung; Recht; Behandlung; Betriebsvergleich; Kanton
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