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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 639 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 639 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF210025Öffentliche letztwillige VerfügungBeschwerde; Beschwerdeführer; Kosten; Verfahren; Vorinstanz; Summarischen; Bezirksgericht; Erblasserin; Einzelgericht; Nachlass; Gesetzlichen; Meilen; Letztwillige; Bezirksgerichtes; Zürich; Kanton; Schreiben; Stellte; Erbbescheinigung; Entscheid; Seiner; Betreffend; Bundesgericht; Seinen; Nachlasses; Urteil; Verfügung; Lasten; Kantons
ZHLB200048ErbteilungBeklagte; Berufung; Kläger; Beklagten; Erblasserin; Erbteil; Festzustellen; Zuwendung; Parteien; Festzustellen; Kosten; Nachlass; Digung; Berufungskläger; Liegenschaft; Gemäss; Zuwendungen; Urteil; Klägers; Berufungsbeklagte; Pflichtteil; Soweit; Gericht; Berechtigt; Entschädigungsfolgen; Erbteilung; Hinzuzuzählen; Verfahren; Abgetretene; Berechnungsmasse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 1Art. 193 ZGB; Verjährung der Haftung. Die Ansprüche aus Art. 193 ZGB und aus Art. 285 ff. SchKG beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen und haben andere Folgen; Vorrang von Art. 193 ZGB (E. 2a). Diese Bestimmung ist nur auf Forderungen anwendbar, die vor der ehevertraglichen Güterverschiebung entstanden sind; massgeblicher Zeitpunkt bei Rentenansprüchen, die der Gläubiger gestützt auf Art. 193 ZGB gegen den Ehegatten des Schuldners richtet (E. 2b). Der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB verjährt in zehn Jahren (Art. 7 ZGB und Art. 127 OR). Die Fristen von Art. 285 ff. SchKG sind nicht anwendbar (E. 3a). Schuld; SchKG; Ehegatte; Verjährung; Recht; Gläubiger; Rente; Renten; Urteil; Schuldner; Beklagten; Ehegatten; Haftungsanspruch; Witwe; Forderung; Begründung; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Kantonsgericht; Zeitpunkt; Witwenrente; Klage; Ehevertraglich; Bundesgericht; HAUSHEER; Ehevertrag; Gerichte; Konkurs; Betreibung
123 III 89Art. 761 OR. Gerichtsstand für Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft steht für alle Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zur Verfügung, insbesondere auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen. Gericht; Klagt; Gerichtsstand; Klage; Verantwortlichkeit; Beklagten; Gesellschaft; Person; Erben; Personen; Verantwortliche; Gerichtsstands; Verantwortlichen; Verantwortlichen; Aktienrechtliche; Gerichte; Klagen; Aktienrechtlicher; Personen; Gerichtsstandsvorschrift; Gesetzgeber; Forderung; gegen; Verwaltung; Anwendungsbereich; Wohnsitz; Vorschrift; Recht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4558/2012Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Verfügung; Recht; Arbeitgeber; Angefochten; Anschluss; Vorakten; Forderung; Angefochtene; Bundes; Zwangsanschluss; Vorsorge; Verfahren; Erben; Wiedererwägung; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; Verfahrens; Betreibung; Vorsorgeeinrichtung; Partei; Angefochtenen; Anschluss; Beiträge; Verfahrenskosten; Bundesverwaltungsgericht; Wiedererwägungsverfügung
C-4656/2009Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBeschwerde; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Erben; Vorinstanz; Bundes; Recht; Anschluss; Auffangeinrichtung; Pflege; Erbengemeinschaft; Beigeladene; Focht; Arbeitgeber; Angefochtene; Arbeitnehmer; Zwangsanschluss; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Begründung; Vorsorge; Berufliche; Gehör; Beigeladenen; Schloss; Vorliegenden; Jahreslohn; Zeitpunkt; Angefochtenen
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