Code civil suisse (CC)
Der Art. 639 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.
Art. 639 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF210025 | Öffentliche letztwillige Verfügung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Kosten; Verfahren; Vorinstanz; Summarischen; Bezirksgericht; Erblasserin; Einzelgericht; Nachlass; Gesetzlichen; Meilen; Letztwillige; Bezirksgerichtes; Zürich; Kanton; Schreiben; Stellte; Erbbescheinigung; Entscheid; Seiner; Betreffend; Bundesgericht; Seinen; Nachlasses; Urteil; Verfügung; Lasten; Kantons |
ZH | LB200048 | Erbteilung | Beklagte; Berufung; Kläger; Beklagten; Erblasserin; Erbteil; Festzustellen; Zuwendung; Parteien; Festzustellen; Kosten; Nachlass; Digung; Berufungskläger; Liegenschaft; Gemäss; Zuwendungen; Urteil; Klägers; Berufungsbeklagte; Pflichtteil; Soweit; Gericht; Berechtigt; Entschädigungsfolgen; Erbteilung; Hinzuzuzählen; Verfahren; Abgetretene; Berechnungsmasse |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 III 1 | Art. 193 ZGB; Verjährung der Haftung. Die Ansprüche aus Art. 193 ZGB und aus Art. 285 ff. SchKG beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen und haben andere Folgen; Vorrang von Art. 193 ZGB (E. 2a). Diese Bestimmung ist nur auf Forderungen anwendbar, die vor der ehevertraglichen Güterverschiebung entstanden sind; massgeblicher Zeitpunkt bei Rentenansprüchen, die der Gläubiger gestützt auf Art. 193 ZGB gegen den Ehegatten des Schuldners richtet (E. 2b). Der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB verjährt in zehn Jahren (Art. 7 ZGB und Art. 127 OR). Die Fristen von Art. 285 ff. SchKG sind nicht anwendbar (E. 3a). | Schuld; SchKG; Ehegatte; Verjährung; Recht; Gläubiger; Rente; Renten; Urteil; Schuldner; Beklagten; Ehegatten; Haftungsanspruch; Witwe; Forderung; Begründung; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Kantonsgericht; Zeitpunkt; Witwenrente; Klage; Ehevertraglich; Bundesgericht; HAUSHEER; Ehevertrag; Gerichte; Konkurs; Betreibung |
123 III 89 | Art. 761 OR. Gerichtsstand für Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft steht für alle Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zur Verfügung, insbesondere auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen. | Gericht; Klagt; Gerichtsstand; Klage; Verantwortlichkeit; Beklagten; Gesellschaft; Person; Erben; Personen; Verantwortliche; Gerichtsstands; Verantwortlichen; Verantwortlichen; Aktienrechtliche; Gerichte; Klagen; Aktienrechtlicher; Personen; Gerichtsstandsvorschrift; Gesetzgeber; Forderung; gegen; Verwaltung; Anwendungsbereich; Wohnsitz; Vorschrift; Recht |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4558/2012 | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Verfügung; Recht; Arbeitgeber; Angefochten; Anschluss; Vorakten; Forderung; Angefochtene; Bundes; Zwangsanschluss; Vorsorge; Verfahren; Erben; Wiedererwägung; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; Verfahrens; Betreibung; Vorsorgeeinrichtung; Partei; Angefochtenen; Anschluss; Beiträge; Verfahrenskosten; Bundesverwaltungsgericht; Wiedererwägungsverfügung |
C-4656/2009 | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Beschwerde; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Erben; Vorinstanz; Bundes; Recht; Anschluss; Auffangeinrichtung; Pflege; Erbengemeinschaft; Beigeladene; Focht; Arbeitgeber; Angefochtene; Arbeitnehmer; Zwangsanschluss; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Begründung; Vorsorge; Berufliche; Gehör; Beigeladenen; Schloss; Vorliegenden; Jahreslohn; Zeitpunkt; Angefochtenen |