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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 636SCC from 2021

Art. 636 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 636 A. Agreement / III. Contracts prior to succession

III. Contracts prior to succession

1 Contracts concluded without the involvement and authorisation of the testator between one heir and another or between an heir and a third party regarding an inheritance that has not yet devolved on the heir are not binding.

2 Any performance rendered under such contracts may be reclaimed.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 636 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUSK 07 118.2Art. 305 ff. SchKG. Die Gläubiger haben keine Möglichkeit, die vom Schuldner anerkannten Forderungen zu bestreiten. Sie können lediglich dem Richter die Ablehnung eines auf unredliche Weise zustande gekommenen Nachlassvertrags beantragen oder im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Nachlassofferte Einwendungen gegen die Mitberücksichtigung von nicht gerechtfertigten Forderungen geltend machen.Rekurs; Rekursgegner; Amtl; AmtlBel; Rekurrentin; Nachlassvertrag; SchKG; Forderung; Entscheid; Amtsgericht; Schuld; Ehefrau; Nachlassvertrags; Dividende; Amtsgerichtspräsident; Gewinn; Sachw; Gesellschaft; SachwBel; Einkommen; Gläubiger; EdBel; Darlehen; Inwieweit; Konkurs; Rekursgegners; Sachwalter; Bestätigung
GRZF-04-4ErbteilungRecht; Nachlass; Aktie; Aktien; Erblasser; Berufung; Erben; Recht; Ausgleichung; Pflicht; Partei; Verfügung; Gesetzlich; Rechtlich; Gesetzliche; Erblasserin; Gehren; Sicht; Tuten; Statuten; Mentar; Nachkommen; Tament; Bezirksgericht; Aktionär; Anrechnung; Erbteil

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2008 44AGVE 2008 44 S.259 2008 Sozialhilfe 259 [...] 44 Verwandtenunterstützungspflicht. Eine Auflage / Weisung zur Abtretung eines...Sozialhilfe; Auflage; Abtretung; Recht; Gegner; Stützung; Terstützung; Beschwerdegegner; Hilfe; Weisung; Kapitel; Verwandten; Erbanteil; Erblasser; Ansprüche; Richtlinien; SKOS-Richtlinien; Vater; Nien; Wartschaft; Kürzung; Vereinbarung; Beschwerdegegners; Einwohnergemeinde; Angefallenen; Erbanteils; Verwaltungsgericht; Regelung; Werden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 163Art. 636 ZGB; Verträge vor dem Erbgang. Der Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB kann Absprachen künftiger Miterben über die Zuteilung einzelner Gegenstände oder Rechte beinhalten (E. 1 und 2). Verhältnis zwischen einem Testament des Erblassers und dessen Zustimmung zu einem Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB (E. 3). Testament; Liegenschaft; Vereinbarung; Vertrag; Liegenschaften; Erblasser; Nachlass; Recht; Beklagten; Teilung; Erblasserin; Urteil; Verfügung; Vorinstanz; Testaments; Berufung; Letztwillige; Bundesgericht; Erben; Teilungsvorschrift; Berufen; Rechte; Erbschaft; Miterben; Vertrages; Pflichtteil; Kantons; Fraglichen; Schwyz
98 II 281Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft. 1. Ein solcher Vertrag kann gültig zustandekommen. wenn der Erblasser mitwirkt und zustimmt (Gegenschluss aus Art. 636 Abs. 1 ZGB). (Erw. 5 Abs. 1.) 2. Der Vertrag, den ein Erbe unter Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, bindet bloss den Veräusserer und den Erwerber, nicht auch den Erblasser, und gibt dem Erwerber nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Veräusserer auf das Betreffnis, das diesem bei der Erbteilung zukommt. Die für die Gültigkeit des Vertrags erforderliche Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers besteht darin, dass dieser gegenüber den Vertragsparteien eindeutig sein Einverständnis mit dem Vertragsinhalt äussert (Erw. 5 lit. d). Zeitpunkt dieser Äusserung (Erw. 5 lit. e). 3. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form im Sinne von Art. 12 ff. OR (Erw. 5 lit. f; Bestätigung der Rechtsprechung). Dagegen ist für die Gültigkeit des Geschäfts nicht notwendig, dass der Erblasser sein Einverständnis schriftlich äussert (Erw. 5 lit. g; Änderung der Rechtsprechung).
Vertrag; Erblasser; Vertrags; Erbschaft; Erblassers; Angefallen; Zustimmung; Angefallene; Mitwirkung; Schriftlich; Gültigkeit; Einverständnis; Schriftliche; Erben; Miterbe; Erwerber; Vertragsparteien; Vertragsabschluss; Recht; Miterben; Auffassung; Erbvertrag; Eindeutig; TUOR/SCHNYDER; TUOR/PICENONI; Äusserung; Schriftlichen
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