1 I contratti di cessione delle ragioni ereditarie fra coeredi richiedono per la loro validità la forma scritta.510
2 Se tali contratti sono stipulati da uno degli eredi con un terzo, essi non danno a questo il diritto d’intervenire nella divisione, ma solo di pretendere la parte che nella divisione sarà attribuita al cedente.
510 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. l; FF 1979 II 1119).
III. Convenzioni circa eredità non devolute >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220006 | Forderung | Klagte; Zeuge; Beklagten; Recht; Partei; Vorinstanz; Möge; Parteien; Zeugen; Lichen; Berufung; Beweis; Vermögens; Nutzniessung; Habe; Habe; Zahlung; Rechtlich; Rungen; Spreche; Mutter; Lasse; Aussage; Zeugin; Erbteilung; Gespräch; Bracht; Wäre; Betrag |
ZH | LF120045 | Testamentseröffnung / Anordnung Sicherungsinventar | Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Kinder; Erblassers; Anordnung; Nachlass; Urteil; Nacherben; Inventar; Erbschaft; Abtretung; Quote; Entscheid; Bundesgericht; Verzichte; Beschwerde; Bülach; Bezirksgerichtes; Berufungsbeklagte; Dispositiv; Einzelgericht; Testament; Urteils; Zugewendete; Vorerbschaft; Pflichtteil; Erbteil; Inventaraufnahme; Nachkommen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 316 | Art. 609 Abs. 1 ZGB; Legitimation der mitwirkenden Behörde zur Teilungsklage. Die Aufgabe der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB erschöpft sich in der Mitwirkung bei der Teilung, wobei sie diese weder selbst vornehmen noch leiten darf. Nichtsdestoweniger entspricht ihre Stellung bei der Teilung derjenigen des Erben, denn sie tritt nicht etwa an die Stelle des Gläubigers, sondern an diejenige des schuldnerischen Erben. Kraft dieser Rechtsposition muss sie insbesondere auch die Teilungsklage erheben können (E. 3). | Erben; Teilung; Behörde; Mitwirkung; Erbteilung; Mutter; Abtretung; Sozialhilfe; Jugend; Berufung; Sargans; Bezirksamt; Gläubiger; Partielle; Mitwirkende; Erbengemeinschaft; Teilungsklage; Erbteilungsklage; Erheben; Mitwirkenden; Erbschaft; Erbanteil; Schuldnerische; Erbabtretung; Erbauslösungsvertrag; Aktivlegitimation; Scheide; Legitimiert; Diss |
118 II 514 | Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages. | Recht; Abtretung; Erbstatut; Vertrag; Erbanteil; Obergericht; Erbgang; Nachlass; Teilung; Robert; Erbschaft; Eröffnung; Erbanteils; Vertrags; Urteil; Miterben; Deutsche; Verträge; Erben; Wohnsitz; VISCHER; Maria; Berufung; Abschluss; Anzuknüpfen; Anknüpfung; Abtretungsvertrags; Privatrecht; Vorschrift; Anzuwenden |