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Code civil suisse (CC)

Art. 635 CC de 2023

Art. 635 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 635

1 La forme écrite est nécessaire pour les cessions de droits successifs entre cohéritiers.502

2 Les conventions passées entre l’un des cohéritiers et un tiers ne don­nent à celui-ci aucun droit d’intervenir dans le partage; le tiers ne peut prétendre qu’à la part attribuée à son cédant.

502 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

III. Pactes sur successions non ouvertes >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 635 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220006ForderungKlagte; Zeuge; Beklagten; Recht; Partei; Vorinstanz; Möge; Parteien; Zeugen; Lichen; Berufung; Beweis; Vermögens; Nutzniessung; Habe; Habe; Zahlung; Rechtlich; Rungen; Spreche; Mutter; Lasse; Aussage; Zeugin; Erbteilung; Gespräch; Bracht; Wäre; Betrag
ZHLF120045Testamentseröffnung / Anordnung Sicherungsinventar Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Kinder; Erblassers; Anordnung; Nachlass; Urteil; Nacherben; Inventar; Erbschaft; Abtretung; Quote; Entscheid; Bundesgericht; Verzichte; Beschwerde; Bülach; Bezirksgerichtes; Berufungsbeklagte; Dispositiv; Einzelgericht; Testament; Urteils; Zugewendete; Vorerbschaft; Pflichtteil; Erbteil; Inventaraufnahme; Nachkommen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 316Art. 609 Abs. 1 ZGB; Legitimation der mitwirkenden Behörde zur Teilungsklage. Die Aufgabe der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB erschöpft sich in der Mitwirkung bei der Teilung, wobei sie diese weder selbst vornehmen noch leiten darf. Nichtsdestoweniger entspricht ihre Stellung bei der Teilung derjenigen des Erben, denn sie tritt nicht etwa an die Stelle des Gläubigers, sondern an diejenige des schuldnerischen Erben. Kraft dieser Rechtsposition muss sie insbesondere auch die Teilungsklage erheben können (E. 3). Erben; Teilung; Behörde; Mitwirkung; Erbteilung; Mutter; Abtretung; Sozialhilfe; Jugend; Berufung; Sargans; Bezirksamt; Gläubiger; Partielle; Mitwirkende; Erbengemeinschaft; Teilungsklage; Erbteilungsklage; Erheben; Mitwirkenden; Erbschaft; Erbanteil; Schuldnerische; Erbabtretung; Erbauslösungsvertrag; Aktivlegitimation; Scheide; Legitimiert; Diss
118 II 514Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages. Recht; Abtretung; Erbstatut; Vertrag; Erbanteil; Obergericht; Erbgang; Nachlass; Teilung; Robert; Erbschaft; Eröffnung; Erbanteils; Vertrags; Urteil; Miterben; Deutsche; Verträge; Erben; Wohnsitz; VISCHER; Maria; Berufung; Abschluss; Anzuknüpfen; Anknüpfung; Abtretungsvertrags; Privatrecht; Vorschrift; Anzuwenden
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