Codice civile svizzero (CCS)
Der Art. 635 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.
Art. 635 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220006 | Forderung | Klagte; Zeuge; Beklagten; Recht; Partei; Vorinstanz; Möge; Parteien; Zeugen; Lichen; Berufung; Beweis; Vermögens; Nutzniessung; Habe; Habe; Zahlung; Rechtlich; Rungen; Spreche; Mutter; Lasse; Aussage; Zeugin; Erbteilung; Gespräch; Bracht; Wäre; Betrag |
ZH | LF120045 | Testamentseröffnung / Anordnung Sicherungsinventar | Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Kinder; Erblassers; Anordnung; Nachlass; Urteil; Nacherben; Inventar; Erbschaft; Abtretung; Quote; Entscheid; Bundesgericht; Verzichte; Beschwerde; Bülach; Bezirksgerichtes; Berufungsbeklagte; Dispositiv; Einzelgericht; Testament; Urteils; Zugewendete; Vorerbschaft; Pflichtteil; Erbteil; Inventaraufnahme; Nachkommen |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 316 | Art. 609 Abs. 1 ZGB; Legitimation der mitwirkenden Behörde zur Teilungsklage. Die Aufgabe der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB erschöpft sich in der Mitwirkung bei der Teilung, wobei sie diese weder selbst vornehmen noch leiten darf. Nichtsdestoweniger entspricht ihre Stellung bei der Teilung derjenigen des Erben, denn sie tritt nicht etwa an die Stelle des Gläubigers, sondern an diejenige des schuldnerischen Erben. Kraft dieser Rechtsposition muss sie insbesondere auch die Teilungsklage erheben können (E. 3). | Erben; Teilung; Behörde; Mitwirkung; Erbteilung; Mutter; Abtretung; Sozialhilfe; Jugend; Berufung; Sargans; Bezirksamt; Gläubiger; Partielle; Mitwirkende; Erbengemeinschaft; Teilungsklage; Erbteilungsklage; Erheben; Mitwirkenden; Erbschaft; Erbanteil; Schuldnerische; Erbabtretung; Erbauslösungsvertrag; Aktivlegitimation; Scheide; Legitimiert; Diss |
118 II 514 | Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages. | Recht; Abtretung; Erbstatut; Vertrag; Erbanteil; Obergericht; Erbgang; Nachlass; Teilung; Robert; Erbschaft; Eröffnung; Erbanteils; Vertrags; Urteil; Miterben; Deutsche; Verträge; Erben; Wohnsitz; VISCHER; Maria; Berufung; Abschluss; Anzuknüpfen; Anknüpfung; Abtretungsvertrags; Privatrecht; Vorschrift; Anzuwenden |