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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 634 CCS dal 2021

Art. 634 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 634 A. Chiusura della divisione / I. Contratto di divisione

A. Chiusura della divisione

I. Contratto di divisione

1 La divisione produce i suoi effetti tra gli eredi dal momento della formazione ed accettazione dei lotti o della firma del contratto di divisione.

2 Il contratto di divisione richiede per la sua validità la forma scritta.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 634 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220006ForderungKlagte; Zeuge; Beklagten; Recht; Partei; Vorinstanz; Möge; Parteien; Zeugen; Lichen; Berufung; Beweis; Vermögens; Nutzniessung; Habe; Habe; Zahlung; Rechtlich; Rungen; Spreche; Mutter; Lasse; Aussage; Zeugin; Erbteilung; Gespräch; Bracht; Wäre; Betrag
ZHLB160004Feststellung des Nachlasses und Erbteilung Erblasser; Erblasserin; Liegenschaft; Berufung; Nachlass; Grundbuch; Beklagten; Testament; Vorinstanz; Recht; Läge; -Strasse; Erbteil; Teilung; Urteil; Testamente; Grundbuchamt; Testamentes; /; Klage; Parteien; Entscheid; Kataster; Grundbuchblatt; Vorinstanzlich; Ttmm
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2010/68EntscheidEigentumswechsel durch Erbgang dar (Verwaltungsrekurskommission, Grundstück; Grundstücke; Miteigentum; Erben; Miteigentumsanteil; Rekurrent; Grundstückgewinn; Vorinstanz; Erbengemeinschaft; Grundstücken; Erbteilung; Rekurrenten; Rekurs; Grundstückgewinns; Entscheid; Veräusserung; Grundstückgewinnsteuer; I-B; Miteigentumsanteile; Hälftige; Erbgang; Schwester; Regel; Gesamteigentum; Erbschaft; Miteigentumsanteils; Eigentum; G-I; Strasse; Einsprache
LURsth H 2006 10Erbrecht. Verbindlichkeit eines Erbteilungsvertrages. Vollzug durch den Willensvollstrecker. Artikel 518 ZGB; § 82 EGZGB. Stimmen die Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers nicht zu, sondern schliessen sie selbständig einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab, so wird dieser durch die Unterschrift aller Erben verbindlich und ist durch den Willensvollstrecker zu vollziehen. Verzögert der Willensvollstrecker den Vollzug, können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen oder beim ordentlichen Richter auf Ausrichtung der Erbteile klagen.Willen; Teilung; Willensvollstrecker; Erben; Willensvollstreckers; Teilungsvertrag; Erblasser; Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Verbindlich; Weisung; Teilungsbehörde; Begehren; Erbteilung; Grundbuch; Vollzug; Erblassers; Erbschaft; Ordentliche; Teilungsvorschlag; Zustimmung; Eintragung; Partiellen; Regierungsstatthalter; Aufgabe; Absetzung; Lehre; Richter; Ordentlichen; Massregeln
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 49Art. 602 ff. und 626 ff. ZGB, die Ausgleichungsklage im Erbteilungsverfahren. Voraussetzungen, unter denen das Interesse an einer blossen Feststellung der Ausgleichungspflicht und des ihr unterworfenen Wertes im Rahmen des Erbteilungsverfahrens bejaht werden kann (E. 1). Feststellung; Ausgleichung; Erbteil; Erbteilung; Feststellungsinteresse; Teilung; Ausgleichungsklage; Urteil; Leistung; Berufung; Klage; Obergericht; Bundesgericht; Wahlrecht; Bejaht; Bemerkungen; Geklagt; Selbständige; Ausgleichungspflicht; Müsse; Erwägung; Erbteilungsklage; Feststellungsklage; Leistungsbegehren; Prozesse; Hende; Abweisung; Entscheid
121 III 118Aktivlegitimation des Mitglieds einer Erbengemeinschaft zur prozessualen Durchsetzung ererbter Urheberrechte (Art. 7, 16 URG; Art. 8, 602 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR; Art. 64 Abs. 1 OG). Die Gesetzesvorschriften, welche die Miturheberschaft regeln, kommen nicht zur Anwendung. Ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft ist deshalb nicht befugt, gestützt auf Art. 7 Abs. 3 URG in eigenem Namen eine Urheberrechtsverletzung einzuklagen (E. 2). Die Aktivlegitimation kann im vorliegenden Fall auch nicht aus den Bestimmungen des ZGB über die Erbengemeinschaft abgeleitet werden (E. 3). Ob sie sich aus einem von den Erben abgeschlossenen Erbteilungsvertrag ergibt, hängt von dessen Auslegung ab (E. 4). Recht; Erben; Urheber; Dürrenmatt; Vertrag; Obergericht; Vertrags; Miturheber; Urheberrecht; Erbteilungsvertrag; Auslegung; Subjektive; Aktivlegitimation; Wille; Erbengemeinschaft; Verlag; Willen; Verfahren; Diogenes; Parteiwillen; Normativ; Werke; Berufung; Vertragsauslegung; Normative; Miterben; Bundesgericht; Vertretungs; Midas
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