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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 634 OR dal 2022

Art. 634 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 634

311

I conferimenti in natura valgono come copertura solo qualora:

1.
siano effettuati in base ad un contratto stipulato in forma scritta o con atto pubblico;
2.
la società, dal momento della sua iscrizione nel registro di commercio, possa disporne immediatamente come proprietaria od ottenga il diritto incondizionato di chiederne l’iscrizione nel registro fondiario;
3.
sia stata esibita una relazione sulla costituzione con attesta­zione di verifica.

311 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 634 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2011 145Überführung einer Einzelunternehmung in eine neu zu gründende AktiengesellschaftSacheinlage; Handelsregister; Vertrag; Pächter; Pachtvertrag; Restwert; Recht; Investitionen; Handelsregisteramt; Forderung; Liegenschaft; Entschädigung; Ersatz; Kognition; Kapital; Verpächter; Gründende; Schweizer; Beschwerde; Pächters; Gemachte; Baulichen; Anfangswert; Einzelunternehmung; Dienen; Vertragsverhältnisses; Kantons; Aktiengesellschaft; Pachtvertrages

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 668Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3). Aktie; Kapital; Beschwerde; Aktien; Eintrag; Kapitalerhöhung; Beschwerdeführerin; Handelsregister; Verfügung; Eintragung; Liberiert; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Kaduzierung; Sacheinlage; Ausgabe; Aktienkapital; Namenaktien; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Sacheinlagen; Schlossen; Einlagen; Beschloss; Aktionär; Beschlüsse; Ausgabebetrag; Ordentliche; Geleistet
119 IV 319Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB; Art. 633 Abs. 4 OR a.F.; Art. 714, 884 und 922-924 ZGB; Sacheinlage; freie Verfügbarkeit; unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache. Überträgt der Sacheinleger der Gesellschaft Fahrnis zu Eigentum, hinsichtlich deren ein Dritter einen obligatorischen Anspruch auf Einräumung eines Pfandrechts hat, kann die Gesellschaft darüber frei verfügen. Soweit im Sacheinlagevertrag und in der Gründungsurkunde die freie Verfügbarkeit der Gesellschaft bestätigt wird, wird daher keine Tatsache unrichtig beurkundet. Möbel; Gesellschaft; Besitz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Sacheinlage; Sacheinlagevertrag; Gründung; Unrichtig; Möbeln; Falschbeurkundung; Besitze; Gründungsurkunde; Eigentum; Obligatorisch; Aktien; übertragen; Obligatorische; Verfügen; Unrichtige; Tatsache; Unterzeichnung; Gründende; Recht; Erschleichung; Beschwerdeführers; Sacheinlagevertrages; Verfügbarkeit; Sacheinleger
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