Les apports en nature ne valent comme couverture que lorsque:
317 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | ZK 2011 145 | Überführung einer Einzelunternehmung in eine neu zu gründende Aktiengesellschaft | Sacheinlage; Handelsregister; Vertrag; Pächter; Pachtvertrag; Restwert; Recht; Investitionen; Handelsregisteramt; Forderung; Liegenschaft; Entschädigung; Ersatz; Kognition; Kapital; Verpächter; Gründende; Schweizer; Beschwerde; Pächters; Gemachte; Baulichen; Anfangswert; Einzelunternehmung; Dienen; Vertragsverhältnisses; Kantons; Aktiengesellschaft; Pachtvertrages |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 668 | Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3). | Aktie; Kapital; Beschwerde; Aktien; Eintrag; Kapitalerhöhung; Beschwerdeführerin; Handelsregister; Verfügung; Eintragung; Liberiert; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Kaduzierung; Sacheinlage; Ausgabe; Aktienkapital; Namenaktien; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Sacheinlagen; Schlossen; Einlagen; Beschloss; Aktionär; Beschlüsse; Ausgabebetrag; Ordentliche; Geleistet |
119 IV 319 | Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB; Art. 633 Abs. 4 OR a.F.; Art. 714, 884 und 922-924 ZGB; Sacheinlage; freie Verfügbarkeit; unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache. Überträgt der Sacheinleger der Gesellschaft Fahrnis zu Eigentum, hinsichtlich deren ein Dritter einen obligatorischen Anspruch auf Einräumung eines Pfandrechts hat, kann die Gesellschaft darüber frei verfügen. Soweit im Sacheinlagevertrag und in der Gründungsurkunde die freie Verfügbarkeit der Gesellschaft bestätigt wird, wird daher keine Tatsache unrichtig beurkundet. | Möbel; Gesellschaft; Besitz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Sacheinlage; Sacheinlagevertrag; Gründung; Unrichtig; Möbeln; Falschbeurkundung; Besitze; Gründungsurkunde; Eigentum; Obligatorisch; Aktien; übertragen; Obligatorische; Verfügen; Unrichtige; Tatsache; Unterzeichnung; Gründende; Recht; Erschleichung; Beschwerdeführers; Sacheinlagevertrages; Verfügbarkeit; Sacheinleger |