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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 633 ZGB vom 2020

Art. 633 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 6331


1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, mit Wirkung seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 435Lidlohn (Art. 633 ZGB). Als Lidlohn darf im Maximum jener Betrag zugesprochen werden, den der Berechtigte mit der gleichen Arbeit in fremdem Dienst hätte ersparen können. Die vom Schweizerischen Bauernsekretariat in Brugg ermittelten Lidlohnansätze werden vom Bundesgericht grundsätzlich als angemessen erachtet. Sie dürfen im Hinblick auf konkrete Umstände des einzelnen Falles herabgesetzt werden; eine Erhöhung ist nur dann zulässig, wenn ein dahingehender Wille des Erblassers festgestellt oder zu vermuten ist. Wird die Nachlassliegenschaft zu einem hohen Preis veräussert, so kann dies jedenfalls nicht dazu Anlass geben, einem Erben unter dem Titel Lidlohn mehr zuzusprechen, als er bei gleicher Arbeit bei einem fremden Arbeitgeber hätte ersparen können. Lidlohn; Arbeit; Bundesgericht; Brunner; Klagten; Wendet; Bauernsekretariat; Beklagten; Rudolf; Obergericht; Zugesprochen; Lidlohnanspruch; Erben; Diss; Preis; Ansätze; Bauernsekretariates; Verkauft; Umstände; Eltern; Schweizerischen; Maximum; Bäuerliche; Kinder; Kindern; Erblasser; Zugewendet; Landwirtschaft; Berufung
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