E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 633OR from 2022

Art. 633 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 633

313

1 Money contributions must be deposited with an institution subject to the Federal Act of 8 November 1934314 on Banks and Savings Banks for the exclusive use of the company.

2 The institution may release the money only when the company has been entered in the commercial register.

313 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

314 SR 952.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 633 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2011 145Überführung einer Einzelunternehmung in eine neu zu gründende AktiengesellschaftSacheinlage; Handelsregister; Vertrag; Pächter; Pachtvertrag; Restwert; Recht; Investitionen; Handelsregisteramt; Forderung; Liegenschaft; Entschädigung; Ersatz; Kognition; Kapital; Verpächter; Gründende; Schweizer; Beschwerde; Pächters; Gemachte; Baulichen; Anfangswert; Einzelunternehmung; Dienen; Vertragsverhältnisses; Kantons; Aktiengesellschaft; Pachtvertrages
BEZK 2010 684Kognition des Handelsregisteramtes bei der Eintragung einer Nachliberierung durch VerrechnungHandelsregister; Forderung; Liberierung; Handelsregisteramt; Verrechnung; Kapital; Verrechenbare; Prüfung; Eintrag; Kognition; Datum; Beschwerde; Gesellschaft; Bericht; Zusteht; Voraussetzungen; Eintragung; Beschwerdeführerin; Handelsregistereintrages; Barmittel; Recht; Schenker; Zeitpunkt; Verrechenbaren; Schutz; Existenz; Prüfungspflicht; Statuten; Belegen; Kognitionsbefugnis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 137Persönliche Haftung der für eine nicht existierende Aktiengesellschaft Handelnden (Art. 645 OR). Abgrenzung der Haftung gemäss Art. 645 Abs. 1 OR gegenüber jener des vollmachtlosen Stellvertreters gemäss Art. 38 f. OR (E. 3). Art. 645 Abs. 2 OR ist nicht anwendbar, wenn keine Gesellschaftsgründung erfolgt, sondern eine bereits existierende Gesellschaft erworben und umfirmiert wird (E. 4). Gesellschaft; Haftung; Vertrag; Handeln; Darlehen; Aktiengesellschaft; Handelnden; Handelsregister; Vertrags; Verpflichtungen; Gegründet; Eintragung; Gründung; Bestehende; Schuldübernahme; Vertragspartner; Obergericht; Person; Beklagten; Zweck; Vollmachtlos; Urteil; Firma; Stellvertretung; Vollmachtlose; Existiere
119 IV 319Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB; Art. 633 Abs. 4 OR a.F.; Art. 714, 884 und 922-924 ZGB; Sacheinlage; freie Verfügbarkeit; unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache. Überträgt der Sacheinleger der Gesellschaft Fahrnis zu Eigentum, hinsichtlich deren ein Dritter einen obligatorischen Anspruch auf Einräumung eines Pfandrechts hat, kann die Gesellschaft darüber frei verfügen. Soweit im Sacheinlagevertrag und in der Gründungsurkunde die freie Verfügbarkeit der Gesellschaft bestätigt wird, wird daher keine Tatsache unrichtig beurkundet. Möbel; Gesellschaft; Besitz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Sacheinlage; Sacheinlagevertrag; Gründung; Unrichtig; Möbeln; Falschbeurkundung; Besitze; Gründungsurkunde; Eigentum; Obligatorisch; Aktien; übertragen; Obligatorische; Verfügen; Unrichtige; Tatsache; Unterzeichnung; Gründende; Recht; Erschleichung; Beschwerdeführers; Sacheinlagevertrages; Verfügbarkeit; Sacheinleger
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz