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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 632 ZGB vom 2022

Art. 632 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 632

Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausglei­chungs­pflicht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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