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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 630 OR de 2022

Art. 630 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 630

312

Pour être valable, la souscription requiert:

1.
l’indication du nombre, de la valeur nominale, de l’espèce, de la catégorie et du prix d’émission des actions;
2.
l’engagement inconditionnel d’effectuer un apport correspon­dant au prix d’émission.

312 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 47Art. 697 Abs. 3 OR. Auskunftsrecht des Aktionärs. 1. Der Aktionär kann dieses Recht auch durchsetzen, wenn er auf eine Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen verzichtet. Zuständigkeit nach kantonalem Recht und deren Folgen (E. 2). 2. Inhalt und Umfang des Anspruchs auf Auskunfterteilung (E. 3).
Beschwerde; Auskunft; Aktionär; Beschwerdeführerin; Recht; Gesellschaft; Holding; Auskunfterteilung; Gerichtspräsident; Entscheid; Aktionärs; Hinweis; Stille; Anspruch; Verfahren; Reserven; Bezirksgerichts; Patvag; Aufschlussbegehren; Ems-Chemie; Gerichtspräsidenten; Hinweisen; Näher; Gesuch; Staatsrechtliche; Urteil; Beglaubigte; Abschriften; Auffassung; Angefochtenen
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