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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 63 ZGB vom 2023

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Art. 63

1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Ver­eins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, fin­den die nachste­henden Bestimmungen Anwendung.

2 Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorge­schrie­ben ist, kön­nen durch die Statuten nicht abgeändert werden.

B. Organisation >I. Vereins­ver­samm­lung >1. Bedeutung und Einberufung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 63 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU1C 13 1Art. 75 ZGB, Art. 712m Abs. 2 ZGB. Die Anfechtungsfrist von einem Monat gemäss Art. 75 ZGB gilt auch für die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung.Stockwerkeigentümer; Zwingend; Verein; Klage; Verwaltung; Anfechtung; Zwingende; Bestimmungen; Recht; Versammlung; Vereins; Statutarisch; Einmonatsfrist; Beklagten; Anfechtungsfrist; Riemer; Beschlüsse; Angefochten; Einmonatige; Gesetzes; Frist; Verwaltungsreglemente; Verwaltungsordnung; Statuten; Versammlungsbeschlüssen; Reglement; Vorschrift; Nutzungs
GRZK1 2022 194fürsorgerische UnterbringungBeschwerde; Beschwerdeführer; Unterbringung; Behandlung; Fürsorgerisch; Fürsorgerische; Psychotisch; Psychotische; Person; Störung; Verfahren; Beschwerdeführers; Betreuung; Kanton; Klinik; Massnahme; Kantons; Essen; Fürsorgerischen; Gericht; Kantonsgericht; Psychotischen; Verfahrens; Gezeigt; Verhalten; Medikation; Entscheid; Etzensberger; Psychische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 416 (5C.158/2006)Ausgleichungswert eines Erbvorbezuges (Art. 630 ZGB). Wird ein unüberbautes Grundstück mittels Erbvorbezug übertragen und anschliessend vom vorempfangenden Erben parzelliert, überbaut und verkauft, so richtet sich die Ausgleichung nach dem (Verkehrs-)Wert des (unüberbauten) Grundstücks im Zeitpunkt der vorzeitigen Veräusserung (E. 6.3.1 und 6.3.4). Methode der Verkehrswertschätzung (E. 6.3.3). Geht der ausgleichungspflichtige Erbe bezüglich der zugewendeten Sache einer unternehmerischen Tätigkeit nach, gelangt Art. 630 Abs. 2 ZGB und damit ein allfälliger Verwendungsausgleich nicht zur Anwendung (E. 6.3.4). Ausgleichung; überbaut; Grundstück; Verwendung; überbaute; Ausgleichungs; Verwendungen; Zuwendung; Parzelle; Erlös; Verkehrswert; Berufung; Bewertung; Unüberbaute; Erzielte; Erbteil; Veräusserung; Methode; Unternehmerische; Obergericht; Gewinn; Schätzung; Teilung; Zuwendungsobjekt; Bundesgericht; Liesse; Erzielten; Anrechnung; Schweizerische
122 III 150Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung einer Grunddienstbarkeit. Gehört ein Grundstück zum unverteilten Nachlass, ist eine Ersitzung des Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. Fällt eine Eigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch eine Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran ändert nichts, dass die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2). Ein Teil eines ungültigen Erbteilungsvertrages kann als Dienstbarkeitsvertrag selbständigen Bestand haben, wenn dieser Teil hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen an einen Dienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3). Hausteil; Ersitzung; Grundstück; Vereinbarung; Christina; Grunddienstbarkeit; Eigentum; Grundstücke; Grundbuch; Steile; Kanton; Veulta; Alleineigentum; Parzelle; Kantonsgericht; Hausteile; Urteil; Placidus; R-S; Erbteilung; Eigentums; Dienstbarkeitsvertrag; M-S; Amtlichen; Liegenschaft; Entnehmen; Vertrag; Korridor; Guido; Hauses

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7080/2016Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Recht; Verstorbene; Erben; Cherung; Verstorbenen; Philippinen; Erbausschlagung; Rückerstattung; Einsprache; Erbschaft; Erbin; Tochter; Verfahren; Zuständig; Schweiz; Einreichung; Bestätigung; Behörde; Altersrente; Sicherungsgericht; Setzes
A-6523/2008Vorzugspreise Mitglied; Verein; Beschwerde; Presse; Beschwerdeführerin; Recht; Recht; Mitgliedschaft; Schaftspresse; Mitgliedschaftspresse; Vereins; Zeitschrift; Vorinstanz; Presse; Mitglieder; Zeitschriften; Beschwerdeführerinnen; Bundes; Vereine; Organ; Vorzugspreis; Setze; Publikation; Vorzugspreise; Organisation; Orientiert; Zeitung; Gewinnorientiert; Kationen
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