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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 63 VVG vom 2020

Art. 63 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 63 Ersatzwert / b. Feuerversicherung

b. Feuerversicherung

1 In der Feuerversicherung ist der Ersatzwert:

1.
bei Waren und Naturerzeugnissen der Marktpreis;
2.
bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert, nach Abzug der seit der Erbauung eingetretenen baulichen Wertverminderung. Wird das Gebäude nicht wieder aufgebaut, so darf der Ersatzwert den Verkehrswert nicht übersteigen;
3.
bei Mobiliar, Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgerätschaften und Maschinen derjenige Betrag, den die Neuanschaffung erfordern würde. Haben indessen die versicherten Gegenstände durch Abnutzung oder aus andern Gründen eine Wertverminderung erlitten, so ist diese bei Ermittlung des Ersatzwertes in billige Berücksichtigung zu ziehen.

2 Als Feuerschaden ist auch derjenige Schaden anzusehen, der durch Löschen des Feuers oder durch notwendiges Ausräumen eintritt und in der Vernichtung, Beschädigung oder in dem Abhandenkommen der Sache besteht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-3278/2021Nationales VisumBeschwerde; Gesuch; Medizinisch; Medizinische; Gesuchstellenden; Beschwerdeführer; Gesuchsteller; Vorinstanz; Visum; Schweiz; Libanon; Tungsgericht; Medizinischen; Bundesverwaltungsgericht; Syrische; Humanitäre; Aufgr; Verfügung; Syrischen; Behörde; Behandlung; Syrien; Bericht; Werden; Familie; BVGer; Visums; Frist; Person; Reichte
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