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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 63 VRV vom 2022

Art. 63 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 63

219 Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern

(Art. 30 Abs. 1 SVG)

1 Mitfahrer auf Motorrädern, motorradähnlichen Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen haben rittlings zu sitzen und müssen Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf einem durch die Zulas­sungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden.

2 Im Seitenwagen von Motorrädern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Auf Anhängern von Motorrädern dürfen keine Personen befördert werden.

3 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:

a.
auf mehrplätzigen Fahrrädern so viele Personen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind; Kinder dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale sitzend treten können;
b.
auf einem Nachlaufteil gemäss Artikel 210 Absatz 5 VTS220 an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder eine behinderte Person im Rollstuhl;
c.221
auf einem speziell eingerichteten Fahrrad bzw. einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination eine behinderte Person; oder
d.222
in einem Fahrradanhänger an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern oder auf einem speziell eingerichteten Fahrrad: höchstens zwei Kinder auf geschützten Sitzplätzen.

4 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Absatz 3 ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.

5 ...223

6 Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind.

219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

220 SR 741.41

221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1315).

222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

223 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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