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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 63 SVG vom 2020

Art. 63 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 63

Versicherungspflicht

1 Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen ist.

2 Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.1

3 Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:

a.2
Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist;
b.3
Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;
c.
Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter nicht nach diesem Gesetz haftet;
d.
Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche die nach Artikel 72 vorgeschriebene Versicherung besteht.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5462; BBl 1995 I 49).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5462; BBl 1995 I 49). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 26 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 63 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210242Diebstahl etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Urteil; Schweiz; Dossier; Verschulden; Landes; Freiheits; Landesverweisung; Delikt; Sinne; Freiheitsstrafe; Recht; Bundesgericht; Recht; Positiv; Vorinstanz; Objektiv; Berufung; Einsatzstrafe; Tochter; Objektive; Staatsanwalt; Erscheint; Probezeit; Staatsanwalts; Subjektiv; Verteidigung
ZHSB200228Mord etc.Schuldig; Beschuldigte; Gesagt; Fahren; Gesagt; Treffe; Treffen; Kommen; Hätte; Fahrzeug; Lastwagen; Halten; Aussage; Erfahren; Dossier; Betreffend; Gehilfe; Tötung; Beschuldigten; Stellt; Gehilfenschaft; Aussagen; Gegangen; Gemacht; Hätten; Vorinstanz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/2-2014/35Entscheid Art. 26 lit. a und b, Art. 27 SVAG (sGS 711.70), Ziff. 118.03 und 119.05 VGebT (sGS 718.1), Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2, Art. 67 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 78 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Auch wenn eine Einzelfirma keine eigenständige Person darstellt, liegt aufgrund der Änderung der Versicherungspolice mit einem neuen Halter, dem Inhaber der in der Zwischenzeit erloschenen Einzelfirma, nicht bloss eine Namensänderung, sondern eine Änderung des Halterwechsels mit Abtretung der Kontrollschilder vor. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht eine Gebühr von Fr. 150.– in Rechnung gestellt. Die im Vergleich zur Namensänderung sechsmal höhere Gebühr verletzt weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 8. Januar 2015, I/2-2014/35). Gebühr; Fahrzeug; Halter; Kontrollschild; Fahrzeugausweis; Gebühren; Strassenverkehr; Rekurrent; Strassenverkehrs; Namens; Namensänderung; Einzelfirma; Versicherung; Vorinstanz; Rekurs; Kontrollschilder; Firma; Schilderabtretung; Inhaber; Leistung; Setze; Automobile; Kostendeckung; Verhältnis; Kostendeckungs; Rekurrenten; Verwaltungsrekurskommission; Recht; Halterwechsel; Fahrzeugausweises
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 149Art. 63 Abs. 3 lit. b SVG. Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht auf besondere Arten von Unfällen beschränkt und setzt nicht voraus, dass der Geschädigte sich der durch das Fahrzeug bewirkten Gefahr bewusst aussetzt. Proche; Détenteur; Proches; Lettre; Prétentions; Véhicule; Assurance; L'assurance; Dommage; Contre; Texte; Permet; Matériel; Aient; Entre; Clause; D'exclure; Risque; D'exclusion; D'une; Interprétation; Clair; L'art; Responsabilité; Motif; Civile; Disposition; Zurich; Faculté; Assurances
105 IV 41Art. 237 StGB. 1. Auch ein Hubschrauberpilot, der im Gebirge abseits der üblichen Routen fliegt, kann den öffentlichen Verkehr in der Luft stören (E. 2). 2. Diese Bestimmung schützt den Passagier ohne Rücksicht auf seine Beziehung zum Fahrzeugführer und unabhängig davon, ob das Transportmittel ein öffentliches oder ein privates ist (E. 3). Bestätigung der Rechtsprechung. Verkehr; Verkehrs; Passagier; Beschwerde; Beschwerdeführer; Schützt; Verkehrsmittel; Passagiere; Gefährdung; Geschützt; Zugänglich; Fahrzeugführer; Transport; Gefährdet; Luftraum; Helikopter; Rechtsprechung; Schutz; Privaten; Mitfahrer; Eigne; Hubschrauber; öffentlichen; Führer; Verkehrsmittels; Verletzung; Personen; übliche

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.178Schuldig; Beschuldigte; Sprengstoff; Bundes; Fahrzeug; Ass-ID; Beschuldigten; Schweiz; SprstG; Sprengstoffe; Kontrollschild; Objektiv; Person; Urteil; Objektive; Freiheit; Freiheitsstrafe; Schaffen; Anklage; Recht; Gericht; Kontrollschilder; Hinsicht; Personen; Sprengstoffen; Weiterschaffen; Subjektiv; Geldstrafe
CA.2023.1Bundes; Vollzug; Vorzeitig; Vorzeitige; Bundesstrafgericht; Vorzeitigen; Beschuldigte; Massnahme; Bundesstrafgerichts; Kammer; Verfahrens; Sicherheitshaft; Massnahmen; Beschwerde; Untersuchung; Vorsitz; Vollzugs; Prozessordnung; Bundesanwaltschaft; Zwangsmassnahme; Untersuchungs; Beschuldigten; Fluchtgefahr; Kantons; Massnahmenvollzug; Vorsitzende
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