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Code pénal militaire (CPM)

Art. 63 CPM de 2021

Art. 63 Code pénal militaire (CPM) drucken

Art. 63

1. Wenn mehrere in gemeinsamem Vorgehen durch Zusammenrot­tung oder in anderer Weise sich an Gehorsamsverweigerung oder an Drohungen oder Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte oder Höhere betei­ligen, so wird jeder Teilnehmer mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe116 bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Die Rädelsführer werden schwerer bestraft, ebenso Offiziere und Un­ter­offiziere, die an der Meuterei teilgenommen haben.

2. Wird die Meuterei vor dem Feinde begangen, so kann auf lebens­längliche Freiheitsstrafe erkannt werden.117

116 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 15 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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