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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 63 KVG vom 2023

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Art. 63

Entschädigungen an Dritte

1 Übernimmt ein Arbeitge­ber­verband, ein Arbeitneh­mer­verband oder eine Für­sorge­behörde Aufgaben zur Durch­führung der Kran­kenversiche­rung, so hat ih­nen der Versi­cherer dafür eine angemes­sene Ent­schädigung auszu­richten. Dies gilt in Ab­wei­chung von Artikel 28 Absatz 1 ATSG203 auch, wenn ein Ar­beit­geber solche Aufgaben über­nimmt.204

2 Der Bundesrat legt Höchstgrenzen für die Entschädigungen fest.

203 SR 830.1

204 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1440/2006MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführerin; Versicherung; Mehrwertsteuer; Leistung; Leistung; Steuer; Entschädigung; MWSTV; Prämien; Leistungsaustausch; Ziffer; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Einsprache; Entgelt; Recht; Bundesgericht; übertragen; Erbracht; übertragene; Einspracheentscheid; Urteil; Krankenversicherung; Dienstleistung; Versicherer; Aufgaben; Mitarbeitenden; Schweizerische
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