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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 63 DBG vom 2020

Art. 63 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 63

1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:

a.
im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
b.
Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
c.
andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
d.
künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 63 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2004.170Reingewinn, nachträglich verbuchte Mietzinsen, verdeckte GewinnausschüttungLeistung; Mietzins; Jahresrechnung; Verdeckt; Leistung; Gewinnausschüttung; Verdeckte; Rekurrentin; Gesellschaft; Missverhältnis; Verbucht; Betrag; Rechnung; Einsprache; Recht; Gesellschafter; Rekurs; Beschwerde; Aufgerechnet; Aufwendungen; Mietkosten; Rückstellungen; Person; Mietzinse; Imparitäts; Abschluss; Nahestehende; Erfolg; Gewinns

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 209 (2C_1059/2019)
Regeste
Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG ; Art. 10 StHG ; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2).
Rückstellung; Rückstellungen; Recht; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Steuerlich; Steuer; Bildung; Rechnung; Bildet; Pauschal; Gebildet; Geschäftsjahr; Grossreparatur; Begründet; Pauschale; Urteil; Grossreparaturen; Veranlagung; Unterhalt; Handelsrechtlich; Geschäftsmässig; Sanierung; Abschreibungen; Bildete; Unmittelbar; Steuerliche; Pauschalen
147 II 155 (2C_132/2020)
Regeste
Auslegung von Art. 62 Abs. 4 DBG ( Art. 28 Abs. 1 ter StHG ). Art. 62 Abs. 4 DBG ist eine steuerrechtliche Berichtigungsbestimmung. Sie ermöglicht, beim steuerbaren Gewinn der geprüften Periode nicht begründete Abschreibungen oder Wertberichtigungen aus einem früheren Steuerjahr aufzurechnen, soweit sie sich auf die in Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG erwähnten Beteiligungen beziehen. Die Aufrechnung kann Abschreibungen oder Wertberichtigungen betreffen, die sich als nicht mehr begründet erweisen oder es nie waren. Analogie mit Art. 63 Abs. 2 DBG (E. 10).
Fiscal; Fiscale; Amortissement; été; Consid; Participation; Participations; Amortissements; Recourante; Repris; Reprise; Arrêt; Société; L'autorité; Valeur; Justifié; Canton; Bénéfice; Correction; Provision; Archives; Justifiés; Corrections; Comme; Période; Droit; Sociétés; Aurait; Fédéral

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1543/2006Finanzen (Übriges)Zuwendung;Beschwerde; Recht; Zuwendungen; Recht; Verfügung; Konzession; Abgabe; Gemeinde; Führerin; Beschwerdeführerin; Mäss; Sicht; Verwaltung; Zahlung; Steuer; Spielbank; Zahlungen; Beweis; Gemeinwesen; Interesse; Genüge; Rechtlich; Genügen; Zweck; Abgabereduktion; Verordnung; Genügend
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