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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 63 AIG vom 2022

Art. 63 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 63

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:

a.117
die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b.
die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos­sen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c.
die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d.118
die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtig­erklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014119 entzogen worden ist;
e.120

2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthalts­bewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.121

3 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.122

117 Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

118 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825).

119 SR 141.0

120 Ursprünglich: Bst. d. Aufgehoben durch Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

122 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 63 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB220008Forderung / unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Recht; Vorinstanz; Schaden; Verfügung; Entscheid; Unentgeltliche; Klägers; Verwaltungsgericht; Rechtspflege; Niederlassungsbewilligung; Frist; Klage; Migration; Migrationsamt; Schweiz; Einreiseverbot; Ausführung; Kostenvorschuss; Migrationsamtes; Begründet; Rechtsmittel; Gende; Anwalt; Erfolg; Beklagten; Widerruf; Ausführungen; Wäre; Stellung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2020.00627Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine AufenthaltsbewilligungSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Rückstufung; Integration; Widerruf; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalt; Werden; Dezember; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Welche; Migration; Verfügung; Gemäss; Rechtliche; Bericht; Zürich; Erfüllt; Familie; November; Verfahren; Sozialhilfe; Seiner; Januar; Wegweisung; Medizinische; Migrationsamt
SOVWBES.2019.364AufenthaltsbewilligungBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Gericht; Landes; Landesverweisung; Schweiz; Aufenthalt; Urteil; Bewilligung; Migration; Widerruf; Solothurn; Urteil; Staat; Bundesgericht; Mehrfachen; Entscheid; Niederlassungsbewilligung; Unentgeltliche; Rechtlich; Migrationsbehörde; Einreise; Verfügung; Aufenthaltsbewilligung; Verwaltungsgericht; Rechtliche; Rechtskräftig; Rechtspflege; Bundesgerichts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 1 (2C_60/2022)
Regeste
Art. 43 Abs. 1 lit. c und e, Art. 44 Abs. 1 lit. c und e, Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ; Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung, wenn Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Bezüglich der Frage, ob Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG besteht, ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen. Wird in diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe mehr bezogen, sondern Ergänzungsleistungen, ist der Widerrufsgrund nicht mehr erfüllt (E. 4).
Sozialhilfe; Ergänzungsleistungen; Urteil; Widerruf; Widerrufs; Sozialhilfeabhängigkeit; Zeitpunkt; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Bezug; Urteils; Widerrufsgr; Person; Rente; Beschwerde; Angefochtenen; Urteile; Erhebliche; Gesetzgeber; Appenzell; AHV-Rente; Abteilung; Ausserrhoden; Bundesgericht; Vorinstanzliche; Bezog; Dauerhaft; Ausländische; öffentlich-rechtlichen
148 II 1 (2C_667/2020)
Regeste
Art. 34 Abs. 1, Art. 58a, Art. 62 Abs. 1 lit. d und g, Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 96 Abs. 2 und Art. 99 AIG ; Art. 62a, Art. 77a ff. und Art. 85 Abs. 1 VZAE ; Art. 3 lit. g ZV-EJPD ; Rückstufung von einer altrechtlich erteilten Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines Integrationsdefizits. Die Rückstufung, d.h. der Ersatz der Niederlassungs- durch eine Aufenthaltsbewilligung, ist grundsätzlich auch bei altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen zulässig (E. 2).
Rückstufung; Integration; Niederlassungsbewilligung; Rechtlich; Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Gericht; Widerruf; Beschwerde; Migration; Integrationsdefizit; Rechtliche; Zustimmung; Beschwerdeführer; Bundes; Ausländer; Weisungen; Erteilt; Migrations; Niederlassungsbewilligungen; Schweiz; Erteilung; Altrechtlich; Wegweisung; Erteilte; Rechtlichen; Landesverweisung
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