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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 627SCC from 2021

Art. 627 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 627 B. Hotchpot if heirs cease to be heirs

B. Hotchpot if heirs cease to be heirs

1 If a person ceases to be an heir before or after succession, his or her duty of hotchpot passes to the heirs that replace him or her.

2 The issue of an heir have a duty of hotchpot in respect of advancements made in his or her favour even if those advancements have not devolved on them.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 627 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-02-68ErbteilungBerufung; Gericht; Rinnen; Klagten; Gerinnen; Recht; Urteil; Beklagten; Nachlass; Klägerinnen; Bezirk; Maloja; Erblasser; Ziffer; Zirksgericht; Tenen; Urteils; Gehren; Kammer; Bezirksgericht; Fochtene; Angefochten; Angefochtene; Zivilkammer; Fochtenen; Sitivs; Angefochtenen
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