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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 627 ZGB vom 2021

Art. 627 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 627 B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben

B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben

1 Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten.

2 Nachkommen eines Erben sind in Bezug auf die Zuwendungen, die dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 627 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-02-68ErbteilungBerufung; Gericht; Rinnen; Klagten; Gerinnen; Recht; Urteil; Beklagten; Nachlass; Klägerinnen; Bezirk; Maloja; Erblasser; Ziffer; Zirksgericht; Tenen; Urteils; Gehren; Kammer; Bezirksgericht; Fochtene; Angefochten; Angefochtene; Zivilkammer; Fochtenen; Sitivs; Angefochtenen
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