B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben
1 Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten.
2 Nachkommen eines Erben sind in Bezug auf die Zuwendungen, die dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | ZF-02-68 | Erbteilung | Berufung; Gericht; Rinnen; Klagten; Gerinnen; Recht; Urteil; Beklagten; Nachlass; Klägerinnen; Bezirk; Maloja; Erblasser; Ziffer; Zirksgericht; Tenen; Urteils; Gehren; Kammer; Bezirksgericht; Fochtene; Angefochten; Angefochtene; Zivilkammer; Fochtenen; Sitivs; Angefochtenen |