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Obligationenrecht (OR)

Art. 627 OR vom 2022

Art. 627 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 627

299

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

1.
Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Be­stimmungen abweichen;
2.
die Ausrichtung von Tantiemen;
3.
die Zusicherung von Bauzinsen;
4.
die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft;
5.
Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Ein­lage;
6.
die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung;
7.300
8.
die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;
9.
die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipa­tionsscheine, Genussscheine und über die Gewährung beson­derer Vorteile;
10.
die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktio­näre, sich vertreten zu lassen;
11.
die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Gene­ral­ver­sammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fas­sen kann;
12.
die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf ein­zelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte;
13.
die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;
14.301
die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008302 abweicht.

299 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

300 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

301 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

302 SR 957.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 126 (4A_98/2020)
Regeste
Missachtung der Vorzugsrechte der Partizipanten. Vorzugsaktionäre und Partizipanten können ihren statutarischen Anspruch auf Zahlung einer Vorzugsdividende nicht direkt gegen die Gesellschaft einklagen, sondern sie haben vielmehr den Beschluss, der ihre Vorzugsrechte missachtet, anzufechten. Selbst nach erfolgreicher Anfechtung kann ihnen nach geltendem Recht die Vorzugsdividende nicht direkt zugesprochen werden, sondern die Generalversammlung hat einen neuen, statutenkonformen Beschluss zu fassen. Nur soweit sie dies treuwidrig unterlässt, kann ein direktes Forderungsrecht der Partizipanten bestehen (E. 3).
Generalversammlung; Recht; Beschluss; Aktionär; Dividende; Partizipant; Partizipanten; Statuten; Aktionäre; Gesellschaft; Anfechtung; Aktie; Bundesgericht; Aktien; Anspruch; Beschlüsse; Verwaltungsrat; Klage; Beschwerde; Urteil; Partizipationsschein; Entscheid; Privileg; Nichtig; Beschlusses; Vorrecht; Kommentar; Ausschüttung; Bezug
117 II 186Art. 940 Abs. 2 OR, Art. 21 Abs. 2 HRegV; Eintragung von Statutenänderungen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. 1. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers beschränkt ist, soweit es um die Anwendung materiellen Rechts geht (E. 1). 2. Nicht verweigern darf der Registerführer den Eintrag einer Statutenbestimmung, welche den Verwaltungsrat berechtigt, Eintragungen ins Aktienbuch, die mit falschen Angaben erschlichen worden sind, mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung im Aktienregister rückgängig zu machen (E. 2). 3. Ebenfalls einzutragen hat der Registerführer eine statutarische Bestimmung, welche den Verwaltungsrat für berechtigt erklärt, mit Banken Vereinbarungen bezüglich des Depotstimmrechts zu treffen, die von der statutarisch festgelegten Beschränkung des Stimmrechts eines einzelnen Aktionärs auf einen bestimmten Prozentsatz sämtlicher Aktienstimmen abweichen (E. 3). Aktien; Eintrag; Eintragung; Verwaltung; Aktionär; Statuten; Handelsregister; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Register; Diss; Aktienbuch; Bundesgericht; Beschwerde; Statutenänderung; Aktiengesellschaft; Recht; Zwingende; Registerführer; Aktionärs; Vorschrift; Statutenänderungen; Praxis; Handelsregisteramt; Kantons; Sind; Meinung; Rückgängig; Vorinstanz; Ergebnis
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