Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:
299 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
300 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
301 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).
302 SR 957.1
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 126 (4A_98/2020) | Regeste Missachtung der Vorzugsrechte der Partizipanten. Vorzugsaktionäre und Partizipanten können ihren statutarischen Anspruch auf Zahlung einer Vorzugsdividende nicht direkt gegen die Gesellschaft einklagen, sondern sie haben vielmehr den Beschluss, der ihre Vorzugsrechte missachtet, anzufechten. Selbst nach erfolgreicher Anfechtung kann ihnen nach geltendem Recht die Vorzugsdividende nicht direkt zugesprochen werden, sondern die Generalversammlung hat einen neuen, statutenkonformen Beschluss zu fassen. Nur soweit sie dies treuwidrig unterlässt, kann ein direktes Forderungsrecht der Partizipanten bestehen (E. 3). | Generalversammlung; Recht; Beschluss; Aktionär; Dividende; Partizipant; Partizipanten; Statuten; Aktionäre; Gesellschaft; Anfechtung; Aktie; Bundesgericht; Aktien; Anspruch; Beschlüsse; Verwaltungsrat; Klage; Beschwerde; Urteil; Partizipationsschein; Entscheid; Privileg; Nichtig; Beschlusses; Vorrecht; Kommentar; Ausschüttung; Bezug |
117 II 186 | Art. 940 Abs. 2 OR, Art. 21 Abs. 2 HRegV; Eintragung von Statutenänderungen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. 1. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers beschränkt ist, soweit es um die Anwendung materiellen Rechts geht (E. 1). 2. Nicht verweigern darf der Registerführer den Eintrag einer Statutenbestimmung, welche den Verwaltungsrat berechtigt, Eintragungen ins Aktienbuch, die mit falschen Angaben erschlichen worden sind, mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung im Aktienregister rückgängig zu machen (E. 2). 3. Ebenfalls einzutragen hat der Registerführer eine statutarische Bestimmung, welche den Verwaltungsrat für berechtigt erklärt, mit Banken Vereinbarungen bezüglich des Depotstimmrechts zu treffen, die von der statutarisch festgelegten Beschränkung des Stimmrechts eines einzelnen Aktionärs auf einen bestimmten Prozentsatz sämtlicher Aktienstimmen abweichen (E. 3). | Aktien; Eintrag; Eintragung; Verwaltung; Aktionär; Statuten; Handelsregister; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Register; Diss; Aktienbuch; Bundesgericht; Beschwerde; Statutenänderung; Aktiengesellschaft; Recht; Zwingende; Registerführer; Aktionärs; Vorschrift; Statutenänderungen; Praxis; Handelsregisteramt; Kantons; Sind; Meinung; Rückgängig; Vorinstanz; Ergebnis |