Les statuts doivent contenir des dispositions sur:
300 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 I 325 (2C_522/2019) | Regeste Art. 127 Abs. 3 BV ; Art. 20 Abs. 1 StHG ; Art. 626 Ziff. 1 OR i.V.m. Art. 56 ZGB ; Doppelbesteuerungsverbot; Hauptsteuerdomizil und Sitzwechsel. Verwirkung des doppelbesteuerungsrechtlichen Beschwerderechts des Steuerpflichtigen (E. 4.2). | Kanton; Kantons; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verwirkung; Recht; Anspruch; Steuerpflicht; Lizenz; Kollidierenden; Gesellschaft; Verhalten; Veranlagung; Steuerpflichtigen; Doppelbesteuerung; Treuwidrig; Steuerverwaltung; Urteil; Steueranspruch; Verwaltungsrat; Rulinganfrage; Beschwerderecht; Betrieb; Betriebsstätte; Software; Rechtsmissbräuchlich; Sachverhalt; Kennt; Beschwerderechts |
141 II 207 (2C_583/2014) | Art. 12 Abs. 3 StHG; steuerliche Behandlung des realisierten Grundstückgewinns im Fall einer Aufschubkette (hier: Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums mit anschliessendem Eigentumswechsel infolge Erbvorbezugs unter Nutzniessungsvorbehalt). Die Besteuerung der Grundstückgewinne ist weitgehend bundesrechtlich geregelt (E. 2). Praxis des Kantons Zürich zur Abfolge von Aufschubtatbeständen (E. 3). Das bundesrechtliche System des Steueraufschubs sieht keine dahingehende Tatbestandsbindung vor, dass die Grundeigentum veräussernde Person wieder Grundeigentum zu erwerben und dieses selbst zu bewohnen hat, um dadurch eine lückenlose Aufschubkette herbeizuführen. Ebenso wenig besteht eine Mindesthaltedauer (E. 4). | Steuer; Ersatz; Grundstück; Recht; Aufschub; Steueraufschub; Grundstückgewinn; Kanton; Grundstückgewinns; Ersatzbeschaffung; Urteil; Aufschub; Grundstückgewinnsteuer; Handänderung; Tatbestand; Wohneigentum; Vorinstanz; Recht; Gemeinde; Kantone; Bundesrechtlich; Tatbestände; Steueraufschubs; Eheleute; Tochter; Besteuerung; Fallen; Wohnt; Tatbestands |