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Obligationenrecht (OR)

Art. 622 OR vom 2022

Art. 622 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 622

1 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Sie können als Wertpapiere ausgegeben werden. Die Statuten können bestimmen, dass sie als Wertrechte nach Artikel 973c oder 973d oder als Buch­effekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008289 (BEG) ausgegeben werden.290

1bis Inhaberaktien sind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.291

2 Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen.

2bis Eine Gesellschaft mit Inhaberaktien muss im Handelsregister ein­tragen lassen, ob sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. 292

2ter Werden sämtliche Beteiligungspapiere dekotiert, so muss die Gesell­schaft die bestehenden Inhaberaktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder in Namenaktien umwandeln oder als Buch­effekten ausgestalten. 293

3 Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien später in Inha­beraktien oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen.

4 Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen.294

5 Die Aktientitel müssen durch mindestens ein Mitglied des Verwal­tungsrates295 unterschrieben sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass auch auf Aktien, die in grosser Zahl ausgegeben werden, minde­s­tens eine Unterschrift eigenhändig beigesetzt werden muss.

289 SR 957.1

290 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

291 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (AS 2019 3161; BBl 2019 279). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

292 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

293 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

294 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1047; BBl 2000 4337 Ziff. 2.2.1 5501).

295 Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 622 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDML/2017/61-Actions; Poursuivi; Recours; Poursuite; D'actions; Convention; Conseil; Société; Octobre; Prononcé; Poursuites; Signé; Vendeur; Arrêt; D'une; Poursuivant; Acheteur; Montant; était; Présent; Conclu; Dépens; Mainlevée; Qu'il; Condition; Mention; Morges; Opposition; District; Faillite
VDML/2017/60-Actions; Poursuivi; Recours; Poursuite; D'actions; Convention; Poursuivant; Octobre; Conseil; Poursuites; Prononcé; Signé; Qu'il; Vendeur; Société; Arrêt; Dépens; D'une; Présent; Condition; Conclu; Acheteur; Mainlevée; Montant; Morges; Faillite; Opposition; Paiement; Mention; Provisoire

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 469 (4A_39/2021)
Regeste
Art. 622 OR ; Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung von Namenaktien. Namenaktionäre haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser grundsätzliche Anspruch kann aber in den Statuten der Gesellschaft ausgeschlossen werden (E. 4).
Aktien; Anspruch; Mitglied; Wertpapier; Mitgliedschaft; Aktionär; Aktiengesellschaft; Verbriefung; Beschwerde; Aktienrecht; Namenaktien; Wertpapiermässige; Statuten; Recht; Gesetzliche; Gesellschaft; Aktionärs; Mitgliedschaftsrechte; Beklagten; Kommentar; Wertpapiers; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Gesetzlichen; CRONE; Regelung; Aktientitel; Statutarisch; Geltenden
121 III 420Aktiengesellschaft; Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses über die Sanierung der Gesellschaft durch Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung auf den früheren Betrag (Art. 650 Abs. 2, Art. 700, Art. 706, Art. 725 Abs. 2, Art. 732 OR). Gehörige Ankündigung des Traktandums Sanierung in der Einberufung der Generalversammlung (E. 2). Der Beschluss über die vollständige Abschreibung des Aktienkapitals unter gleichzeitiger Wiedererhöhung auf den bisherigen Betrag setzt weder eine Zwischenbilanz gemäss Art. 725 Abs. 2 OR noch einen besonderen Revisionsbericht gemäss Art. 732 Abs. 2 OR voraus (E. 3). Dieser Beschluss bedarf keiner Statutenänderung, wenn Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nicht verändert werden. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn sich nicht alle bisherigen Aktionäre an der Kapitalerhöhung beteiligen und den nicht mehr zeichnenden bisherigen Aktionären die nicht entziehbaren Rechte auf die Mitgliedschaft und je eine Stimme verbleiben (E. 4). Aktie; Aktien; Aktionär; Generalversammlung; Aktionäre; Recht; Kapital; Verwaltung; Sanierung; Aktienkapital; Verwaltungsrat; Beschluss; Klägerinnen; Aktionären; Herabsetzung; Aktionärs; Aktienkapitals; Nennwert; Anträge; Kapitalerhöhung; Revision; Rechte; Gesellschaft; Berufung; Gesetzlich; Gültig; Aktienrecht; Mitgliedschaft; Aktionärsrechte; Revisionsbericht
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