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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 620 CCS dal 2021

Art. 620 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 620 a 6251


1 Abrogati dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 620 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1975.7Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Selbstbewirtschaftung, EignungEignung; Experte; Fähigkeitsprüfung; Praxis; Kenntnisse; Selbstbewirtschaftung; Praktische; Wirtschaftlich; Landwirtschaftlichen; Ergänzung; Experten; Obergericht; Voraussetzung; Erfahrung; Abgelegt;Einwände; Bundesgericht; Übernahme; Prüfung; Klägers; Betrieb; Winterkurs; Erscheint; Theoretische; Auffassung; Preis; Berufliche
LU11 97 113Art. 9 Abs. 2 und 36 Abs. 1 BGBB. Zur Eignung eines Selbstbewirtschafters gehört ein Durchschnittsmass an beruflichen, persönlichen, moralischen und physischen Fähigkeiten. Die bäuerliche Berufsausbildung spielt dabei eine wichtige Rolle. Der Besuch einer Landwirtschaftsschule ist indes nicht zwingende Anforderung an die Eignung; die dort vermittelte Ausbildung kann auch durch eine dauernde, auf einem entsprechenden Landwirtschaftsbetrieb erworbene, praktische Berufserfahrung kompensiert werden.Eignung; Landwirtschaftliche; Recht; Selbstbewirtschafter; Betrieb; Landwirtschaftlichen; Gewerbe; Botschaft; Selbstbewirtschafters; Bäuerliche; Fähigkeiten; Hinweis; Landwirt; Vater; Gewerbes; Arbeitete; Fraglichen; Landwirtschaftliches; Genügen; Berechtigte; Hofer; Bodenrecht; Botschaft; Person; Müsse; Schule; Bundesgericht; Betrieb; Besuch; Schweizerischen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 92 225§ 7 Abs. 3 HStG. Landwirtschaftliches Grundstück. Bei der Auslegung des Begriffs des landwirtschaftlichen Grundstücks ist auf die in der Rechtsprechung zu Art. 620 ZGB, Art. 6 EGGund Art. 218 OR entwickelten Kriterien abzustellen. Somit liegt kein landwirtschaftliches Grundstück vor, wenn der innere Wert nicht der tatsächlich vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzungsart entspricht, wie beispielsweise bei baureifem Land.Landwirtschaftlich; Wirtschaftliche; Landwirtschaftliche; Grundstück; Landwirtschaftlichen; Grundstücke; Zonen; Ertragswert; Landwirt; Gewerbe; Landwirtschaft; Charakter; Industrie; Bauzone; Betrieb; Zonenplan; Gemeinde; Beschwerde; Genutzt; Landwirtschafts; Sinne; Bundes; Bauland; Recht; Landwirtschaftliches; Bauern; Bäuerliche; Grundstücken; Voraussetzung; Handänderungssteuer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 530Art. 620 ff. ZGB; bäuerliches Erbrecht. Verkauft der Erblasser sein landwirtschaftliches Gewerbe zu seinen Lebzeiten einem zukünftigen Erben, so finden die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts keine Anwendung. Der Erwerber muss daher zur Übernahme des Gewerbes bzw. zur Selbstbewirtschaftung nicht geeignet sein. Bäuerliche; Landwirtschaftlich; Bäuerlichen; Erblasser; Erbrecht; Landwirtschaftlichen; Gewerbe; Lebzeiten; Integralzuweisung; Obergericht; Berufung; Erben; Erblassers; Voraussetzung; Eignung; Landwirtschaftsbetrieb; Erbrechts; Urteil; Voraussetzungen; Gewerbes; Künftigen; Grundstücke; Recht; ESCHER; Ertragswert; Landwirtschaftsbetriebs; A-B; Klage; Erblasserin; Revision
116 II 259Zugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu einer Erbschaft, Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB. 1. Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten und dem Zuwachs auch die Ersatzwerte. Als solche gelten nach den Grundsätzen der dinglichen Surrogation Vermögensgegenstände, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden (E. 4). 2. Der aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs von den Erben gemeinsam erworbene Vermögenswert gehört zur Erbschaft (E. 5). 3. Der Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB besteht auch, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe nie dem Erblasser gehört hat, sondern erst nach dessen Tod durch Surrogation in den Nachlass gefallen ist (E. 6). Gewerbe; Erben; Erbschaft; Landwirtschaftliche; Recht; Erblasser; Nachlass; Abtretung; Abtretungsvertrag; Vertrag; Vereinbarung; Zuweisung; Rechte; Anspruch; Erwerb; Gewerbes; Obergericht; Berufung; Landwirtschaftlichen; Erwerber; Jakob; Erblassers; Einheit; übergegangen; Zuweisungsanspruch; Nachtrag; Surrogation; Veräusserer; Erbgang
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