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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 620 OR de 2022

Art. 620 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 620

1 La société anonyme est celle qui se forme sous une raison sociale, dont le capital-actions289 est déterminé à l’avance, divisé en actions, et dont les dettes ne sont ga­ranties que par l’actif social.

2 Les actionnaires ne sont tenus que des prestations statutaires et ne répondent pas personnellement des dettes sociales.

3 La société anonyme peut être fondée aussi en vue de poursuivre un but qui n’est pas de nature économique.

289 Nouveau terme selon le ch. II 1 de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 620 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170022FeststellungRecht; Betreibung; Rechtsbegehren; Klage; Ziffer; Feststellung; Forderung; Beklagten; Partei; Gericht; Handel; SchKG; Parteien; Urteil; Prozessvoraussetzung; Gerichtlich; Prozessvoraussetzungen; Bundesgericht; Klageantwort; Sachverhalt; Gesetzte; Rechnung; Schutzwürdige; Interesse; Zuständigkeit; Kanton; Betreibungsrechtliche; Handelsgericht
SGHG.2011.286Entscheid Art. 261 ZPO/CH (SR 272). Anordnung einer vorsorglichen Massnahme.Die Parteien haben in der Vergangenheit Dusch-WC's entwickelt und vertrieben. Nachdem die Zusammenarbeit nun beendet wird, befürchtet die Gesuchstellerin, dass die Gesuchsgegnerin Dusch-WC's an einen Dritten liefert und damit gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot verstösst. Sie verlangt deshalb, der Präsident des Handelsgerichts habe der Gesuchsgegnerin durch vorsorgliche Massnahmen die konkurrenzierende Tätigkeit zu untersagen (Präsident des Handelsgerichts St. Gallen, 26. Gesuch; Gesuchsgegnerin; Dusch-WC; Gesuchstellerin; Konkurrenz; Dusch-WCs; Produkt; Wettbewerb; Dritte; Entwicklung; Konkurrenzverbot; Massnahme; Wettbewerbs; Vertrag; Partei; Stehen; Verpflichte; Geschäft; Produkte;Parteien; Verpflichtet; Andere; Produktion; Rechtlich; Geschäfts; Bereich; Eigenentwicklung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 49 (2C_196/2017)Art. I Abs. 1 und Anhang I Annex 2 GPA; Art. 2 Abs. 1 BAöB; Art. 117, Art. 117a BV; Art. 39, Art. 43, Art. 49, Art. 49a KVG; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus Gemeinden zusammensetzt und die ein auf der kantonalen Spitalliste aufgeführtes Spital betreibt, fällt in den subjektiven Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB hat gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen zu erfolgen (E. 4.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. I Abs. 1 GPA und Art. 2 Abs. 1 BAöB (E. 4.2), von denen die GZO AG eine Mehrzahl ohne Weiteres erfüllt (E. 4.3-4.4.2). Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB vorliegt, ist im Lichte der beschaffungsrechtlichen Ziele gestützt auf alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände danach zu beurteilen, ob eine Konkurrenzsituation auf funktionierenden Märkten besteht (E. 4.4.3). Die Spitalplanung und das Verfahren auf Erlass der Spitalliste führen ebenso wenig zu einer gewerblichen Tätigkeit der GZO AG wie die Konkurrenzsituation zu Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag und zu ambulanten Leistungserbringern (E. 4.5.1-4.5.2). Keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck erzeugen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Mechanismus der Preisbildung bei Spitaltarifen (E. 4.5.3) und der gesetzlich eingeschränkte Qualitätswettbewerb (E. 4.5.4). Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Trägergemeinden der GZO AG aktienrechtlich keine Pflicht trifft, sie bei schlechtem Geschäftsgang mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen (E. 4.5.5). Spital; Leistung; Beschwerde; Annex; Beschwerdeführerin; Wettbewerb; Krankenversicherung; Kanton; Wirtschaftlich; Rechtlich; Gewerblich; Leistungen; Kantonale; Wettbewerbs; Obligatorisch; Gewerbliche; Wirtschaftliche; Spitalliste; IVöB; Fussnote; Obligatorische; Spitalplanung; Tarif; Obligatorischen; Bundes; Kantons; Qualität; BEYELER
132 III 470Art. 2 lit. c und d sowie Art. 3 und 99 FusG, Art. 22 SBBG; Unzulässigkeit der Übernahme einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts mittels Absorptionsfusion. Die SBB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts und damit als Institut des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 2 lit. d FusG zu qualifizieren. Sie darf nicht mit einer unter die Kapitalgesellschaften nach Art. 2 lit. c FusG fallenden privatrechtlichen Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden (E. 3). Der in Art. 22 SBBG enthaltene Verweis auf das Aktienrecht betrifft, soweit es um Umstrukturierungen geht, die umfassende Neuordnung von Strukturanpassungstatbeständen im FusG. Für die SBB sind die Sonderregeln für Institute des öffentlichen Rechts nach Art. 99 ff. FusG zu beachten und die Art. 3 ff. FusG sind nicht anwendbar (E. 4). Dass die abschliessende Regelung von Art. 99 FusG die Absorptionsfusion einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts nicht vorsieht, stellt keine Lücke im Gesetz dar (E. 5). Recht; Aktien; Fusion; Aktiengesellschaft; Beschwerde; Privatrechtlich; Beschwerdeführerin; Privatrechtliche; Institut; Fusionsgesetz; Privatrechtlichen; Verweis; öffentlich-rechtlich; Institute; öffentlich-rechtliche; Rechtsform; Gesetzliche; Absorption; Regelung; Handelsregister; Absorptionsfusion; Gesetzes; Rechtsträger; Verweisung; Spezialgesetzliche; Botschaft; Vermögens; Eintragung; Organisation

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1048/2018Finanzmarktaufsicht (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Markt; Aktie; Aktien; FINMA; Geschäft; Sachverhalt; Rechtlich; Kunden; Intern; Organ; Recht; Untersuchung; Interne; Marktmanipulation; Effekte; Effekten; Mitarbeiter; Aufsichtsrechtlich; Aufsicht; Organisation; Verhalten; Massnahmen; -Aktie; Aufsichts; Transaktion
B-7017/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Deführerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Zeuge; Vorinstanz; Organ; Verfahren; Urteil; Verfahren; Person; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Untersuchung; Einvernahme; Zeugen; Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Rechtlich; Unternehmen; Auskunfts; Rechtliche; Zwischenverfügung; Organe; Nommen; Aussage; Kartell

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PETER JUNGZürcher Kommentar, 2. Aufl.2016
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