Art. 62 ZPO vom 2023
Art. 62
Beginn der Rechtshängigkeit
1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
2 Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 526 (4A_452/2017) | Streitverkündungsklage (Art. 81 und 82 ZPO); Schlichtungsverfahren (Art. 197 ff. ZPO). Die Streitverkündungsklage kann nur in einem Entscheidverfahren vor dem Gericht der ersten Instanz geltend gemacht werden, das durch Einreichung der Hauptklage eingeleitet wird. Die Einreichung einer Streitverkündungsklage, welche Rechtshängigkeit begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO), ist im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen (E. 3.3). | Appel; Cause; Conciliation; Procédure; Demande; L'appel; Prétentions; Consid; être; Civil; Tiers; Admis; Procès; Civile; Principal; Cours; Demandeur; Même; L'autorité; Zivilprozessordnung; D'appel; N'est; Recours; Mission; Partie; D'une; Appeler; Schlichtungsverfahren; Zivilprozessordnung |
144 III 368 (5A_481/2017) | Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ); Massgeblichkeit von Art. 8 HUÜ zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei für die Dauer des Verfahrens auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils vorsorglich beantragtem Unterhalt. Anwendbarkeit des Haager Unterhaltsübereinkommens (E. 2.3). Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Art. 4 und 8 HUÜ bei Trennung und Scheidung der Ehe (E. 3.2 und 3.3). Der vorsorglich für die Dauer des Verfahrens auf Ergänzung eines (rechtskräftigen und anerkannten) ausländischen Scheidungsurteils beantragte Unterhalt bestimmt sich gemäss Art. 8 Abs. 1 HUÜ nach dem auf die Ehescheidung angewandten Recht (E. 3.4 und 3.5). Die Anwendung des am gewöhnlichen Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten geltenden innerstaatlichen Rechts nach Art. 4 Abs. 1 HUÜ ist willkürlich (E. 3.1 und 3.6). | Scheidung; Unterhalt; Recht; Urteil; Schweiz; Scheidungsurteil; Entscheid; Beschwerde; Vorsorglich; Obergericht; Massnahme; Haager; Vorsorgliche; Anwendbare; Scheidungsurteils; Verfahren; Nacheheliche; Privat; Beantragt; Beschwerdegegnerin; Schied; Unterhaltspflicht; Regelung; Massnahmen; Tschechischen |