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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 62 ZGB vom 2022

Art. 62 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 62

Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht er­langt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichge­stellt.

IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 62 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2016.48Forderung / Zwischenentscheid vom 10. Februar 2016Gesellschaft; Berufung; Actio; Socio; Berufungskläger; Einfache; Gesellschafter; Partei; Berufungsbeklagte; Mitglied; Recht; Mitglieder; Parteien; Klage; Einfachen; Gerichtlich; Vertrag; Revision; Solidaritätsbeiträge; Mehrheit; Vorgehen; Zulässigkeit; Verein; Beklagten; Beklagten; Verwaltung; Leite; Vertragspartei; Zuwendungen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 416 (5C.158/2006)Ausgleichungswert eines Erbvorbezuges (Art. 630 ZGB). Wird ein unüberbautes Grundstück mittels Erbvorbezug übertragen und anschliessend vom vorempfangenden Erben parzelliert, überbaut und verkauft, so richtet sich die Ausgleichung nach dem (Verkehrs-)Wert des (unüberbauten) Grundstücks im Zeitpunkt der vorzeitigen Veräusserung (E. 6.3.1 und 6.3.4). Methode der Verkehrswertschätzung (E. 6.3.3). Geht der ausgleichungspflichtige Erbe bezüglich der zugewendeten Sache einer unternehmerischen Tätigkeit nach, gelangt Art. 630 Abs. 2 ZGB und damit ein allfälliger Verwendungsausgleich nicht zur Anwendung (E. 6.3.4). Ausgleichung; überbaut; Grundstück; Verwendung; überbaute; Ausgleichungs; Verwendungen; Zuwendung; Parzelle; Erlös; Verkehrswert; Berufung; Bewertung; Unüberbaute; Erzielte; Erbteil; Veräusserung; Methode; Unternehmerische; Obergericht; Gewinn; Schätzung; Teilung; Zuwendungsobjekt; Bundesgericht; Liesse; Erzielten; Anrechnung; Schweizerische
131 III 49Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Klagte; Haftung; Zuwendung; Erben; Klagten; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Ausgleichungspflichtig; Hinweis; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Vorempfang; Verjährung; Ausschlagende; Forderung; Gesetzes; Nachlass
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