E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on Administrative Procedure (APA)

Art. 62APA from 2021

Art. 62 Federal Act on Administrative Procedure (APA) drucken

Art. 62 J. Appeal decision / II. Amendment of the contested ruling

II. Amendment of the contested ruling

1 The appellate authority may amend the contested ruling in favour of a party.

2 It may amend the contested ruling to the prejudice of a party, provided the ruling violates federal law or is based on an incorrect or incomplete determination of the facts of the case; the contested ruling may not be amended to the prejudice of a party on the grounds that it is inadequate, other than in the case of an amendment in favour of a respondent.

3 If the appellate authority intends to amend the contested ruling to the prejudice of a party, it shall notify the party of this intention and allow him the opportunity to respond.

4 In no event do the grounds for the application bind the appellate authority.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 11 114_2Art. 2ff., 7 Abs. 2 NHG; Art. 24 RPG. Weil der Standort des geplanten Ersatzbaus des Restaurants Hergiswald ausserhalb der Bauzonen und innerhalb eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) liegt, stellt das Projekt eine Bundesaufgabe dar. Demzufolge muss es der zuständigen Eidgenössischen Fachstelle vorgelegt werden, damit diese die Erheblichkeit des in Frage stehenden Eingriffs in das Schutzobjekt prüfen kann.Bundes; Bauzone; Beschwerde; Inventar; Bauzonen; Sonne; Schutz; Erhaltung; Bauvorhaben; Gemeinde; Landwirtschaftszone; Zonen; Bundesaufgabe; Kanton; Objekt; ISOS-Inventar; Gasthaus; Verwaltungsgericht; Ausserhalb; Entscheid; Begutachtung; Wallfahrt; Restaurant; Kriens; Erhaltungsziel; Beschwerdegegner; Recht; Baustandort; Ersatz; Objekte
LUV 11 114_1Formelles: Eintreten auf die Verbandsbeschwerde der Archicultura, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege, gegen die Bau- und Ausnahmebewilligung für den Abbruch- und den Ersatz des Gasthauses Sonne in der Nähe der Wallfahrtskirche Hergiswald. Nichteintreten auf die Verbandsbeschwerde des Landschaftsschutzverbandes Vierwaldstättersee. Materielles: Weil der Baustandort ausserhalb der Bauzonen und innerhalb des Perimeters eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung liegt, stellt das Projekt nach der Rechtsprechung zu Art. 2 NHG eine Bundesaufgabe dar. Deshalb muss es vorab zwingend den Eidg. Fachstellen für Natur- und Heimatschutz unterbreitet werden. Aufhebung der angefochtenen Bau- und Ausnahmebewilligung, weil dieser Schritt im vorinstanzlichen Verfahren unterblieben ist.Beschwerde; Bundes; Verwaltung; Recht; Akten; Inventar; Sonne; Beschwerdeführerin; Gemeinde; Verwaltungsgericht; Bauzone; Natur; Entscheid; Bauzonen; Archicultura; Schutz; Bauvorhaben; Restaurant; Gehör; Gemeinderat; Kanton; Kriens; Verfahren; Gasthaus; Erhaltung; Heimatschutz; Akteneinsicht; Baubewilligung; Vorinstanz
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 I 135 (2C_207/2016)Art. 5 Ziff. 1 und Ziff. 4 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 76a und Art. 80a AuG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Anordnung von Administrativhaft durch das SEM; Anspruch auf möglichst rasche richterliche Prüfung der Haft; Haftvoraussetzungen im Dublin-Verfahren. Gegen die Anordnung von Administrativhaft ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch dann zulässig, wenn die Haft in funktionellem Zusammenhang mit einem Asylverfahren steht und die richterliche Haftprüfung nicht durch eine kantonale Vorinstanz, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte (E. 1). Verlangt der Betroffene erstmals die richterliche Prüfung der Haftanordnung, hat diese so rasch wie möglich zu erfolgen. Die 8-tägige Frist gemäss Art. 80a Abs. 4 AuG betrifft nicht die erstmalige richterliche Prüfung der Haft, sondern die Beurteilung eines späteren Haftentlassungsgesuchs (E. 3). Allein der Umstand, dass eine Person in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat, rechtfertigt eine Haft nicht. Für eine Haftanordnung gestützt auf Art. 76a AuG müssen konkrete Anzeichen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens bestehen (E. 4). Beschwerde; Dublin; Bundes; Beschwerdeführer; Recht; Urteil; Haftanordnung; Entscheid; Verfahren; Person; Dublin-Haft; Anordnung; Prüfung; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Eingabe; Richterliche; Vorinstanz; Verletzung; Begründung; öffentlich-rechtliche; Frist; Verfahrens; öffentlich-rechtlichen; Bulgarien; Administrativhaft; Angelegenheiten
136 II 165 (1C_286/2009)Streitigkeiten um Fluglärmentschädigung für Ostanflüge; Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf erst in der Replik erhobene Rügen betreffend direkten Überflug; Streitgegenstand (Art. 91 und 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 12, 32, 52 und 62 VwVG). Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist kein (Teil-)Endentscheid (Art. 90 f. BGG), sondern ein Zwischenentscheid (E. 1.1). Eintreten auf die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Beschwerdeführer in einem komplexen, aufwändigen, viele Beteiligten umfassenden Verfahren wie dem Vorliegenden auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (E. 1.2). Zwar ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen; dies schliesst jedoch spätere Vorbringen tatsächlicher und rechtlicher Art nicht aus. Dies gilt jedenfalls, wenn den Beschwerdeführern - wie hier - weder nachlässige Prozessführung noch Prozessverschleppung vorgeworfen werden kann (E. 4). Die in der Replik erfolgten Ausführungen der Beschwerdeführer zum direkten Überflug bewegten sich im Rahmen des Streitgegenstandes. Dieser umfasste die Entschädigung für die fluglärmbedingte Wertminderung der Liegenschaften, gleich, ob diese mit übermässigen Lärmimmissionen oder mit direktem Überflug begründet werden (E. 5). Beschwerde; Überflug; Beschwerdeführer; Bundes; Entscheid; Entschädigung; Verfahren; BVGer; Überflugs; Streitgegenstand; Enteignung; Angefochten; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Replik; Partei; Recht; Endentscheid; Zwischenentscheid; Eheleute; Begehren; Beschwerdeverfahren; Flughafen; Lärmimmissionen; Beschwerden; Begründung; Angefochtenen; Bundesgericht; Entscheids

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-1589/2021EinreiseverbotBeschwerde; Beschwerdeführer; Einreise; Reiseverbot; Einreiseverbot; Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Verfügung; Sicherheit; Grenzwachtkorps; SEM-act; Bundesverwaltungsgericht; Gültig; Vorinstanz; Aufenthaltstitel; Ausgestellt; Person; Wegweisung; Beschwerdeführers; Verfügt; Gültigen; Rechtlich; Interesse; Einreiseverbots; Kirche; Staatsangehörige; Frankreich; BVGer
F-1921/2021EinreiseverbotBeschwerde; Beschwerdeführer; Einreise; Schweiz; Einreiseverbot; Erwerbstätigkeit; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalt; Reist; Interesse; Sicherheit; Schengenraum; Person; Urteil; Vorinstanz; Arbeite; Rechts; Verfügung; Aufenthalts; Richter; Interessen; Kinder; Verordnung; Massnahme; Ausgeübt; Entgelt; Staatsangehörige; Ausländerrechtliche; Aufgr

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas HäberliPraxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich2009
THOMAS HÄBERLIPraxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich2009
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz