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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 62 UVG vom 2020

Art. 62 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 62

1 Die Zahlungsaufträge für Renten und Hilflosenentschädigungen werden spätestens am ersten Werktag des Monats erteilt, für den die Leistung geschuldet ist.1

2 Kann die Höhe der Hinterlassenenrenten nicht innert eines Monats nach dem Tode des Versicherten bestimmt werden, so richtet der Versicherer wenn nötig provisorische Leistungen aus, die mit den definitiven Renten verrechnet werden.

3 Die Versicherer können Lebenskontrollen vornehmen und die Auszahlung der Leistungen einstellen, falls vom Berechtigten keine Lebensbescheinigung erhältlich ist.

4 Ist der Bezüger einer Invalidenrente in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend und richtet die AHV keine Hinterlassenenrenten aus, so können die Versicherer die Invalidenrenten während höchstens zwei weiteren Jahren dem Ehegatten und den Kindern auszahlen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 62 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT160004RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Beschwerde; Gläubiger; Partei; Verfügung; Adresse; Agentur; Vertreten; Partei; Entscheid; Forderung; öffnungstitel; Rechnung; Kanton; Rechtsöffnungstitel; Parteifähig; Organ; Mangelhafte; Rechtsöffnungsgesuch; Person; Prämien; Bundesgericht; Verfahren; Zahlungsbefehl; Gläubigerbezeichnung; Rechtsöffnungsbegehren; Gesuch; Frist
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