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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 62 StGB vom 2023

Art. 62 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 62

1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.

2 Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 be­trägt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.

3 Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

4 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusam­menhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:

a.
bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b.
bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.

5 Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.

6 Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.

Nichtbewährung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 62 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170021Freiheitsberaubung etc.Schuldig; Beschuldigte; Massnahme; Störung; Stationäre; Psychisch; Gutachten; Beschuldigten; Psychische; Gutachter; Zungsgutachten; Ambulante; Behandlung; Gewalt; Ergänzungsgutachten; Therapie; Reiche; Schwere; Stationären; Rückfallgefahr; Urteil; Amtlich; Berufung; Psychischen; Anordnung; Amtliche; Freiheit; Therapeutisch; Gericht
ZHUH160305VerwahrungsüberprüfungBeschwerde; Beschwerdeführer; Gutachter; Gutachten; Persönlichkeit; Therapie; Beschwerdeführers; Ergänzung; Ergänzungsgutachten; Massnahme; Lichkeitsstörung; Störung; Persönlichkeitsstörung; Bezirksgericht; Verwahrung; Nachvollziehbar; Reichen; Recht; Begründe; Ausführungen; Problem; Hinweis; Therapeutisch; Begründet; Therapeutische; Fällig; Affekt; Higkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2006.00430Verwahrung nach neuem RechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Entlassung; Recht; Gutachten; Verwahrung; Bedingte; Begutachtung; Entscheid; Massnahme; Therapeutische; Vollzug; Beschwerdeführers; Vollzug; Behandlung; Bericht; Täter; Mehrfachen; Verwaltungsgericht; Probeweise; Rechts; Justiz; Vollzugs; Anhörung; Voraussetzungen; Abhängig; Gericht; Zeitpunkt; Verändert; Bundesgericht
SOVWBES.2011.332Aufhebung der stationären therapeutischen BehandlungMassnahme; Entscheid; Vollzug; Aufhebung; Gericht; Vollzugs; Zuständig; Behörde; Verfügung; Beschwerde; Stationäre; Verwahrung; Vollzugsbehörde; Recht; Verwaltungs; Vollzug; Therapeutische; Behörde; Anordnung; Amtsgericht; Entscheide; Departement; Antrag; Recht; Beschwerdeführer; Nachträglich; Verwaltungsgericht; Rechtliche; Massnahmen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 108 (6B_780/2019)
Regeste
Art. 34 Abs. 3 StPO ; nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Art. 34 Abs. 3 StPO stellt sicher, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften der Gesamtstrafenbildung von der verurteilten Person wirksam durchgesetzt werden können (E. 2.2.1).
Gesamtstrafe; Recht; Gericht; Gesamtstrafen; Träglich; Trägliche; Gesamtstrafenbildung; Kanton; Urteil; Vorinstanz; Kantons; Obergericht; Freiheitsstrafe; Beschwerde; Verfahren; Ratio; Asperation; Rechtskräftig; Verfahren; Vollzug; Rechtskräftige; Person; Delikt; Verurteilt; Teilbedingt; Aufl; Rechtskraft; Aufgr; Teilbedingte; Träglichen
145 IV 167 (6B_1098/2018)Art. 62c Abs. 1 lit. a und Art. 62d Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 363 ff. StPO; Gerichts- und Behördenorganisation bei Aufhebung und Umwandlung von Massnahmen; Spruchkörperbesetzung. Den Kantonen steht es frei, eine gerichtliche Instanz zu schaffen, welche sowohl über die Aufhebung einer Massnahme als auch deren Umwandlung gleichzeitig in einem einzigen Entscheid befinden kann (E. 1.5). Anwendbares Verfahrensrecht und Rechtsmittelweg (E. 1.6). Abgrenzung der Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB von der nachträglichen Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts und der Voraussetzungen (E. 1.7). Verneinung einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK (E. 1.8). Über Beschwerden gegen eine in einem selbstständigen nachträglichen Verfahren angeordnete Verwahrung hat die Beschwerdeinstanz als Kollegialgericht zu befinden (E. 2.3). Massnahme; Entscheid; Recht; Beschwerde; Aufhebung; Verfahren; Massnahmen; Verwahrung; Kanton; Verfahren; Therapeutische; Rechtsmittel; Massnahmenvollzug; Anordnung; Stationäre; Gerichtliche; Kantone; Urteil; Therapeutischen; Massnahmenvollzugs; Massnahmenvollzugsgericht; Vollzug; Nachträglich; Nachträgliche; Verfahrens; Gericht; Vollzugs; Beschwerdeführer; Über; Rechtsmittelverfahren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4240/2014EinreiseverbotBeschwerde; Massnahme; Recht; Beschwerdeführer; Einreise; Basel; Gericht; Einreiseverbot; Urteil; Recht; Urteil; Sicherheit; Vollzug; Basel-Landschaft; Gefährdung; Vorinstanz; Schweiz; Stationäre; Wiegen; Verfügung; Schwerwiegende; Person; Kantons; Therapie; Massnahmen; Sexuell; Rechtliche; Gefahr; Entlassung; Akten
D-6038/2006Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Mongolei; Über; Beschwerdeführers; Beschwerdeführerin; Untersuchung; Gefängnis; Apotheke; Dokument; Glaubhaft; Schwester; Ausführungen; Wegweisung; Staatsanwalt; Beziehungsweise; Schweiz; Vorinstanz; Worden; Staatsanwaltschaft; Apotheker; Vollzug; Behandlung; Vorbringen; Hinaus; Mongolische; Person

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2008.14Mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1, Ziff. 2 lit. a BetmG; Art. 337 Abs. 1 StGB).Heroin; Droge; Drogen; Heroingemisch; Anklage; Verkauf; Menge; Telefon; Aussage; Bundes; Aussagen; Qualifiziert; Lieferung; Betäubungsmittel; Anklagepunkt; Qualifizierte; Anstalten; Schweiz; Schuldig; Spreche; Freiheitsstrafe; Erklärte; Qualifizierten; Verfahren; Drogengeschäft; Habe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stratenwerth, Wohlers Handkommentar, Bern2007
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