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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 62 LP de 2023

Art. 62 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 62

119

En cas d’épidémie, de calamité publique ou de guerre, le Conseil fédé­ral ou, avec son assentiment, le gouvernement cantonal peut ordonner la suspension des poursui­tes sur une portion du territoire ou au profit de certaines catégories de personnes.

119 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

C. Effets sur le cours des délais >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 62 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170050Arresteinsprache / Kosten- und EntschädigungsfolgenBeschwerde; Arrest; Einsprache; Beschwerdeführer; SchKG; Arrestbewilligung; Partei; MwH; Parteien; Einspracheverfahren; Parteientschädigung; Gebühr; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Gebühr; Gericht; Recht; Arrestschuldner; Streitwert; Spruchgebühr; Verfügung; Aufwand; Entscheid; MwH; Kammer; Provisorisch; IVm
ZHPS150111Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Beschwerde; SchKG; Betreibungsamt; Gemeinde; Notar; Zahlungsbefehl; Notariat; Zuständig; Pfäffikon; Gemeinden; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Forderung; Beschwerdegegnerin; Schuldner; Zustellung; Notariate; Nichtigkeit; Betreibungsamtes; Betreibungsämter; Betreibungen; Nichtig; Zuständige; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Verfahren; Aufhebung; Betreibungsbegehren; Aufsichtsbehörde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 164 (5A_391/2017)Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Parteientschädigung; Kosten der berufsmässigen Vertretung. Bei der Festlegung der Parteientschädigung darf grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig war (E. 3). Vertretung; Partei; Berufsmässig; Berufsmässige; Parteien; Beschwerde; Recht; Parteientschädigung; Berufsmässigen; Notwendigkeit; Obergericht; Anwalt; Auslagen; Beschwerdeführerin; Beizug; Botschaft; Aufwand; Anwalts; Unentgeltliche; Bundesgericht; Tarif; Urteil; Verfahren; Unentgeltlichen; Richter; Anwaltliche; Fällen; Vertreter; Rechtspflege
139 III 195Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 91, 96 und 251 ZPO, GebV SchKG; Entscheide des Arrestgerichts. Rechtsgrundlagen von Streitwert, Spruchgebühr und Parteientschädigung in Arrestsachen (E. 4). SchKG; Beschwerde; Obergericht; Streitwert; Beschwerdeführer; Urteil; Partei; Recht; Gebühr; Verfahren; Parteien; Obergerichts; Entscheid; Parteientschädigung; Gericht; Konkurs; Gerichtliche; Arresteinsprache; Gebühren; Arrestgericht; Kantons; Zweitinstanzliche; Gerichtsgebühr; Schweiz; Schuldbetreibung; Summarsache; Festsetzung; Gerichtlichen
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