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Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Art. 62 LTF de 2022

Art. 62 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 62

Avance de frais et de sûretés

1 La partie qui saisit le Tribunal fédéral doit fournir une avance de frais d’un montant correspondant aux frais judiciaires présumés. Si des motifs particuliers le justifient, le tribunal peut renoncer à exiger tout ou partie de l’avance de frais.

2 Si cette partie n’a pas de domicile fixe en Suisse ou si son insolvabilité est établie, elle peut être tenue, à la demande de la partie adverse, de fournir des sûretés en garantie des dépens qui pourraient être alloués à celle-ci.

3 Le juge instructeur fixe un délai approprié pour fournir l’avance de frais ou les sûretés. Si le versement n’est pas fait dans ce délai, il fixe un délai supplémentaire. Si l’avance ou les sûretés ne sont pas versées dans ce second délai, le recours est irrecevable.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 62 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE130013Kollokation (Nichteintreten)Frist; Berufung; Vorinstanz; Fristerstreckung; Partei; Recht; Gerichtskosten; Verfügung; Parteien; Entscheid; Gelder; Gerichtskostenvorschuss; Parteientschädigung; Berufungsverfahren; Nachfrist; Fristerstreckungsgesuch; Vertrete; Klage; Vorbringen; Leistung; Bezirksgericht; Ersuchte; Zureichende; Entscheidgebühr; Höhe; Bundesgericht; Erstinstanzliche; Gewährt; Behauptungen; Gerichtskostenvorschusses
SGVZ.2008.28Entscheid Art. 254 Abs. 2 ZPO, Art. 254 Abs. 1 lit. c und Art. 276 Abs. 1 lit. b (sGS 961.2). Einer kautionspflichtigen Partei kann nicht zugemutet werden, mit der Anfechtung der Kautionsverfügung bis zu einem Nichteintretensentscheid zuzuwarten, weshalb ein (erheblicher) Nachteil zu bejahen und die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen Kautionsentscheide zuzulassen ist. Ferner konnte die Vorinstanz ohne Willkür - angesichts der Vielzahl angehobener Betreibungen - die Zahlungsunfähigkeit als glaubhaft erachten (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 6. Mai 2008, VZ. 2008.28). Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Kaution; Entscheid; Zahlung; Prozess; Betreibung; Rechtsverweigerung; Zahlungsunfähigkeit; Gesuch;Rechtsverweigerungsbeschwerde; Andere; Betreibungen; Nachteil; Sicherheit; Willkür; Anderen; Prozessführung; Kanton; Gründen; Willkürlich; Bundesgericht; Leuenberger/Uffer-Tobler; Zürich; Unentgeltliche; Kautionsentscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 153Art. 61 lit. d ATSG; reformatio in peius im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Seiner Zielsetzung und systematischen Stellung entsprechend setzt Art. 61 lit. d ATSG nicht voraus, dass ein kantonales Versicherungsgericht einen angefochtenen Entscheid nur dann in peius reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Bereinigung der Rechtsprechung; E. 4). Beschwerde; Recht; Peius; Reformatio; Urteil; Entscheid; Partei; Kantonale; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Gericht; Unrichtig; Versicherungsgericht; Schlechterstellung; Verfahren; Angefochtene; Verfügung; Sachverhalt; Verwaltung; Voraussetzungen; Stellung; Objektive; Angefochtenen; Wiedererwägung; Zweifellos; Korrektur; Erheblicher; Geltende; Einsprache
141 III 155 (4A_46/2015)Art. 99 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 ZPO; Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung wegen fehlenden Sitzes in der Schweiz. Im Fall des fehlenden klägerischen Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz ist unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei auszugehen, die der beklagten Partei grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung gibt. Vorliegend besteht kein Staatsvertrag, der die Klägerin mit Sitz in Irland von der Sicherstellungspflicht befreien würde. Die möglichen Arten von Sicherheitsleistungen werden in Art. 100 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählt (E. 4).
Partei; Sicherheit; Schweiz; Beschwerde; Gefährdung; Parteientschädigung; Beschwerdeführerin; Sitzes; Fehlenden; Zivilprozessordnung; Sicherstellung; Sicherheitsleistung; Beschwerdegegnerin; Recht; Wohnsitz; Vorinstanz; Wortlaut; Wohnsitzes; Gesetzes; Botschaft; Wird; Anspruch; Forderung; ZPO; Botschaft; TAPPY; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2198/2021Absolute AusschlussgründeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Frist; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Eingabe; Kostenvorschuss; Urteil; Wiederherstellung; Auftrag; Vorinstanz; Vertreter; Hilfsperson; Beilage; Zahlung; Verfahrens; Partei; Kostenvorschusses; Verfügung; Stellungnahme; Treten; Auftragserteilung; Einzutreten; Rechtsvertreter; Beleg; Absender; Dänische; Wäre; Schutz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2022.39Beschwerde; Bundes; Beschwerdekammer; Kostenvorschuss; Gericht; Frist; Kostenvorschusses; Frist; Beschwerdeführer; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Instruktionsrichter; Partei; Fahrzeug; Grenzsicherheit; Tribunal; Einziehung; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Bundesgesetzes; StBOG; BStKR; Bundesamt; Selbständige; Unbenutzt; Leistung; Gerichtsschreiberin
BV.2019.7Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).Beschwerde; Bundes; Beschwerdekammer; Kostenvorschuss; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführer; Bundesgesetz; FINMAG; Eidgenössische; Frist; StBOG; Bundesstrafgerichts; Finanzdepartement; Beschluss; BStKR; Beschwerdeentscheid; Kostenvorschusses; Partei; Beschwerdeverfahren; Verwaltung; Unbenutzt; Geldwäscherei; Geleistet; Leistung; Instruktionsrichter; Bundesgericht; Frist; Wurde
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