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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 62 FIDLEG vom 2020

Art. 62 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 62 Anpassungen

1 Der Ersteller überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben und überarbeitet sie, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben.

2 Die Überprüfung und die Überarbeitung der im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben können qualifizierten Dritten übertragen werden. Der Ersteller bleibt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt sowie für die Einhaltung der Pflichten nach dem 2.-4. Kapitel (Art. 58-68) verantwortlich.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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